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Die Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, Vogelschutzgebiete (VSG) nach nationalem Recht zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Am Beispiel des VSG Unterelbe wurde die Eignung der ordnungsrechtlichen Instrumente des Natur- und andschaftsschutzgebietes (NSG, LSG) sowie normersetzender Verträge zur Sicherung von VSG untersucht. Oft gehen Schutzgebietsausweisungen mit Konflikten zwischen Naturschutz und Landwirtschaft einher. Neben einer detaillierten Betrachtung der europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Sicherung von VSG, fanden daher Agrarumweltmaßnahmen Beachtung. Im Ergebnis zeigt sich, dass normersetzende Verträge europarechtswidrig sind, während das Instrument des NSG rechtlich uneingeschränkt geeignet ist. Ob ein LSG zur Sicherung eines VSG rechtskonform ist, muss stets in einer Einzelfallprüfung geklärt werden.
Gentechnische Anwendungen werden in den USA über einen vertikalen Verfahrensansatz geregelt, der meist zu einer Gleichbehandlung konventioneller und genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel führt. Im Gegensatz dazu resultiert die strengere europäische Regulierung mit ihrem horizontalen Verfahrensansatz in einer grundsätzlichen Unterscheidung konventioneller und genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Diese Unterschiede bergen im Kontext bilateraler Handelsabkommen ein erhebliches Konfliktpotential, das sich durch die derzeit in Verhandlung stehende Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft noch verschärfen könnte. Trotz starker Geheimhaltung zeichnet sich ab, dass in dem Abkommen der vertikale Verfahrensansatz bevorzugt wird. In Verbindung mit den ebenfalls diskutierten Investor-Staat-Schiedsgerichten könnte dies langfristig die europäischen Gentechnikregulierungen aufweichen oder mit hohen Klagen auf Schadenersatz von US-amerikanischen Investoren einhergehen.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich, wie zwei vorangegangene Berichte, mit den Arbeits-bedingungen von Unternehmern. Als Analysebasis dienen die Daten des European Survey on Working Conditions aus den Jahren 2000, 2005 und 2010 sowie, nun ergänzend, die Daten aus der Erhebung aus dem Jahr 2015. Über die vier Erhebungswellen hinweg betrachtet ergeben sich, was die Beschreibung der Arbeitssituation der Unternehmer angeht, keine wesentlichen Verän-derungen. Die Unternehmer sind, was ihre Arbeitsbedingungen angeht, zum Teil, aber nicht durchgängig, besser gestellt als die übrigen Erwerbspersonen. Grundlage der Analyse ist ein ein-faches Modell, das positive und negative Aspekte der Arbeitssituation gegenüberstellt. Aus the-oretischer Sicht von Interesse sind die sich wechselseitig verstärkenden Effekte von Belastungs- und Motivationsfaktoren.