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In dieser Arbeit werden mögliche Auswirkungen des deutschen Schwerbehindertengesetzes auf die Arbeitsplatzdynamik anhand von Daten einer Vollerhebung davon betroffener Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit und von Daten des IAB-Betriebspanels empirisch überprüft. Dabei wird aus Gründen der Verfügbarkeit geeigneter Daten die zweite Schwelle des Gesetzes von 25 Beschäftigten untersucht, bei deren Überschreiten die Betriebe im Untersuchungszeitraum 1999/2000 zwei Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zahlen mussten. Sowohl deskriptive als auch multivariate Analysen deuten darauf hin, dass das Beschäftigungswachstum leicht gebremst wird, wenn Betriebe kurz vor dieser Schwelle stehen und nicht ausreichend Schwerbehinderte beschäftigen (also beim Überschreiten der Schwelle eine Ausgleichsabgabe zahlen müssten). Allerdings gibt es keine Anzeichen dafür, dass Betriebe in einer entsprechenden Situation hinter der Schwelle stärker Beschäftigung abbauen, um diese zu unterschreiten und damit die Abgabe zu vermeiden.
Spitzenlastpreisbildung bei natürlichen Monopolen wurde bisher nur mit einer Produktionsstufe und konstanten Durchschnittskosten untersucht. Elektrischer Strom unterliegt jedoch einem mehrstufigen Produktionsprozeß, auf dem mindestens eine Stufe sinkende Durchschnittskosten aufweist. Ein privater, vertikal separierter Stromnetzbetreiber wird gewinnmaximale Spitzenlastpreise nehmen und aufgrund seiner Monopolstellung einen hohen Wohlfahrtsverlust verursachen. Das Papier untersucht in einem zweistufigen Modell mit sinkenden Durchschnittskosten auf der Transportstufe, wie sich das Verbot für den Netzmonopolisten, verschiedene Preise zu nehmen, auswirkt. In der beschriebenen Situation erhöht das Verbot, verschiedene Preise zu nehmen, die Wohlfahrt, wenn der Monopolist weiterhin beide Märkte (Peak und Off-Peak) bedient. Die untersuchte Regulierungsregel "nur ein Preis erlaubt" hat den Vorteil der einfachen Anwendung und Überwachung; sie ist somit praxistauglich und sehr kostengünstig.
Viele Regelungen im deutschen Arbeitsrecht gelten nur für Betriebe ab einer bestimmten Größe, wobei derartige Schwellen meist anhand der Beschäftigtenzahl bestimmt werden. Die bestehenden 160 Schwellenwerte sind komplex und inkonsistent definiert, was ihre Beachtung durch die Firmen erschwert. Darüber hinaus kann das Überschreiten einer Schwelle zu zusätzlichen Kosten für die Firma führen, wie z.B. die Errichtung eines Betriebsrates oder die Zahlung einer Abgabe für die Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten. Obwohl die empirische Evidenz nicht eindeutig ist, deuten einige Studien darauf hin, dass Firmen das Überschreiten von Schwellenwerten bewusst vermeiden und der Beschäftigungsaufbau dadurch gedämpft wird. Um diese Transaktionskosten und Nebenwirkungen zu vermeiden, machen wir verschiedene Vorschläge zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Schwellenwertregelungen.
Gemäß Betriebsverfassungsgesetz müssen in Deutschland Betriebe ab einer bestimmten Größe Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Anhand einer Vollerhebung aller betroffenen Betriebe wird in dieser Arbeit der Frage nachgegangen, ob die (mit Kosten verbundene) Freistellung des ersten Betriebsratsmitglieds eine bremsende Wirkung auf die Beschäftigungsdynamik von Betrieben hat. Weiterhin wird untersucht, ob die im Juli 2001 erfolgte Herabsetzung des Schwellenwerts von 300 auf 200 Arbeitnehmer zu einer Veränderung des Beschäftigungswachstums von Betrieben an diesen Schwellen geführt hat. Sowohl deskriptive als auch die ökonometrische Analysen deuten darauf hin, dass weder die alte noch die neue Freistellungsschwelle einen Einfluss auf das Beschäftigungswachstum von Betrieben hatte. Gleiches gilt für die gesetzliche Änderung des Schwellenwerts.