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Führungsaufsicht kraft Gesetz nach vollverbüßter Jugendstrafe : Entstehungsgeschichte, aktuelle Umsetzung in Niedersachsen und sozialpädagogische Perspektive (2020)
Jesse-Sartisohn, Sarah
Durch die Neufassung des § 68f Abs.1 Satz 1 StGB tritt die Führungsaufsicht bei vollverbüßter Strafe von zwei Jahren oder bei schwerwiegenden Taten gemäß § 181b StGB nach einem Jahr kraft Gesetzes ein. Diese Reform im Jahr 2007 hat zu einem enormen Anstieg von Führungsaufsichten nach vollverbüßter Jugendstrafe geführt. Die Regelungen und Aufgaben der Verantwortlichen der Führungsaufsicht nach Jugendstrafe sind vielfältig und anders als beispielsweise bei der Führungsaufsicht nach einer Maßregel der Besserung und Sicherung (gem. §§ 63f). Für die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden unter Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe gibt es für die Justizsozialarbeitenden keine explizite Handreichung. Im Vordergrund der Arbeit liegt die Frage: „Welche Faktoren können, aus Sicht der beteiligten Akteure, die Legalbewährung jugendlicher und heranwachsender Vollverbüßer unter Führungsaufsicht begünstigen?“ Die Praxisforschung wird, anhand von 15 Interviews mit den Verantwortlichen der Führungsaufsicht dargestellt und nimmt Bezug auf das in der Praxis erprobte Modellprojekt RESI und das Lebenslagenkonzept.
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