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Durch die Neufassung des § 68f Abs.1 Satz 1 StGB tritt die Führungsaufsicht bei vollverbüßter Strafe von zwei Jahren oder bei schwerwiegenden Taten gemäß § 181b StGB nach einem Jahr kraft Gesetzes ein. Diese Reform im Jahr 2007 hat zu einem enormen Anstieg von Führungsaufsichten nach vollverbüßter Jugendstrafe geführt. Die Regelungen und Aufgaben der Verantwortlichen der Führungsaufsicht nach Jugendstrafe sind vielfältig und anders als beispielsweise bei der Führungsaufsicht nach einer Maßregel der Besserung und Sicherung (gem. §§ 63f). Für die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden unter Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe gibt es für die Justizsozialarbeitenden keine explizite Handreichung. Im Vordergrund der Arbeit liegt die Frage: Welche Faktoren können, aus Sicht der beteiligten Akteure, die Legalbewährung jugendlicher und heranwachsender Vollverbüßer unter Führungsaufsicht begünstigen? Die Praxisforschung wird anhand von 15 Interviews mit den Verantwortlichen der Führungsaufsicht dargestellt und nimmt Bezug auf das in der Praxis erprobte Modellprojekt RESI und das Lebenslagenkonzept.
Das Recht der Freileitung im Spannungsfeld planerischer, technischer und ökologischer Anforderungen
(2019)
Die Energiepolitik in Deutschland hat in den letzten Jahren umfassende Veränderungen erfahren. In den Fokus rücken dabei immer mehr die erneuerbaren Energien. Deren Anteil an der gesamten Energieerzeugung wird in Zukunft weiter ansteigen. Hintergrund ist die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung: Im Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung von 2010 wird eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% bis zum Jahr 2020 und bis zum Jahr 2050 sogar um 80% gegenüber dem Stand von 1990 angestrebt. Neben dem Energiekonzept der Bundesregierung stellen das Reaktorunglück von Fukushima und die damit verbundene Energiewende 2011 eine wesentliche Zäsur für die Energiepolitik in Deutschland dar. Die Folge war ein beschleunigter Ausstieg aus der Kernenergie sowie die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken. Neben der Laufzeitverkürzung und Stilllegung von Atomkraftwerken wurde auch das aus mehreren neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen bestehende Energiepaket verabschiedet. Dort wurde mit der Einführung der §§ 12a ff. Energiewirtschaftsgesetz erstmalig eine bundesweite Bedarfsplanung für den Bau von Höchstspannungsleitungen festgelegt. Zudem erfolgte mit der Einführung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) erstmalig ein bundesweit gültiges Gesetz für die Planung von Vorhaben auf der Ebene der Höchstspannungsnetze. Die vorliegende Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die Frage, ob durch die neu geschaffenen Regelungen des NABEG für Höchstspannungsleitungen eine Beschleunigung innerhalb des Planungsverfahrens erreicht werden kann und ob die mit dem NABEG verfolgten Ziele umgesetzt worden sind. Dabei wird aufgezeigt, wie sich die Zielsetzungen des NABEG zu denjenigen Zielen der im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachtenden, sonstigen fachspezifischen Gesetzen verhalten. Der Beschleunigungsgedanke darf nicht dazu führen, dass umwelt-, immissionsrechtliche und sonstige fachgesetzliche Aspekte an Gewicht verlieren. Dabei werden auch mögliche Probleme der jetzigen Gesetzeslage beim Freileitungsausbau sowie weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Beschleunigung des Netzausbaus zu erreichen, aufgezeigt.