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Vorliegendes Werk ist eine Orientierungshilfe für Abiturienten, die den Lehrerberuf anstreben.
Nachfrage, Gesundheitsmarkt
Die vorliegende Längsschnittuntersuchung der BA-geförderten Gründungskohorte des zweiten Halbjahres 2003 im Agenturbezirk Uelzen vergleicht mittels einer schriftlichen Befragung drei Jahre nach Gründungsbeginn schwerpunktmäßig ÜG- und ExGZ-Gründungen hinsichtlich erfolgsbezogener Merkmale. Zusätzlich werden die im Rahmen der Befragung erhobenen Informationen zur Gründungsmotivation, Gründungsvorbereitung, den finanziellen Rahmenbedingungen und der Bedeutung bestimmter Förderbedingungen für die Gründer ausgewertet. Bei einer Rücklaufquote von ca. 19 Prozent liegen 32 verwertbare ÜG- und 43 ExGZ-Fragebögen vor. Zur Überprüfung der Unterschiede von ÜG- und ExGZ-Gründungen werden T-Tests genutzt. Die Ergebnisse bestätigen erneut das Vorliegen einiger signifikanter Unterschiede zwischen ÜG- und ExGZGründungen.
Die Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, Vogelschutzgebiete (VSG) nach nationalem Recht zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Am Beispiel des VSG Unterelbe wurde die Eignung der ordnungsrechtlichen Instrumente des Natur- und andschaftsschutzgebietes (NSG, LSG) sowie normersetzender Verträge zur Sicherung von VSG untersucht. Oft gehen Schutzgebietsausweisungen mit Konflikten zwischen Naturschutz und Landwirtschaft einher. Neben einer detaillierten Betrachtung der europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Sicherung von VSG, fanden daher Agrarumweltmaßnahmen Beachtung. Im Ergebnis zeigt sich, dass normersetzende Verträge europarechtswidrig sind, während das Instrument des NSG rechtlich uneingeschränkt geeignet ist. Ob ein LSG zur Sicherung eines VSG rechtskonform ist, muss stets in einer Einzelfallprüfung geklärt werden.