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Diese Studie untersucht die Wirkung einer verpflichtenden externen Begutachtung von Gründungsvorhaben im Rahmen der Ich-AG-Förderung der Bundesagentur für Arbeit. Unter Verwendung von prozessproduzierten Daten zu den Gründern und ihren Vorhaben wird geprüft, inwieweit sich Unterschiede zwischen Gründern im Arbeitsagenturbezirk Lüneburg, die unter diese Regelung fallen und solchen, die dies nicht tun, ergeben. Die Ergebnisse der Studie deuten darauf hin, dass keine Unterschiede in beobachtbaren Merkmalen zwischen diesen Gründern bestehen, was ein Hinweis auf die Wirkungslosigkeit der externen Begutachtung sein kann.
Die Arbeit untersucht den Einfluss von Hochschulpräinkubatoren auf Unternehmensgründungen in der Planungsphase. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass diese Einrichtungen einen positiven Einfluss sowohl auf die Zufriedenheit der Nutzer als auch auf die Unternehmensentwicklung nimmt durch: kostenlose Bereitstellung von passenden Räumlichkeiten, intensive Betreuung der Gründungspersonen in Form von Coaching, Mentoring und Beratung, Zugang zu Hochschulressourcen und engagiertes Personal, das sich für die Nutzerunternehmen und deren Gründungspersonen einsetzt.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, hat einen wahren Gründungsboom bei Kapitalgesellschaften ausgelöst. Ebenso stattlich ist die deutlich über dem Schnitt der GmbH liegende Insolvenzquote der UG. Vor allem rechtliche Unkenntnis und vorschnelles Handeln erzeugen dabei Haftung und wirtschaftliche Probleme. Fehler in der Vorgründungsphase der UG passieren besonders leicht, da der junge Gründer mit seinem Unternehmen gleich mehrere Gründungsphasen mit unterschiedlichen Rechtssystematiken zu durchlaufen hat und der typische UG-Gründer nicht rechtsaffin sondern eher handlungsaffin ist. Diese Fehler sind aber auch besonders schmerzhaft, da im Rahmen des eigens für die UG geschaffenen Paragraph 5a GmbHG einige einschränkende Regelungen, wie etwa das Sacheinlageverbot, enthalten sind. So ist die nachträgliche Einbringung von in dieser Vorgründungsphase erworbenen Wirtschaftsgütern oder gar der Gesellschaftsanteile einer Vorgründungsgesellschaft in die UG in Form einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung nicht zulässig. Ein eher starres Korsett von Spezialregelungen trifft auf eine besondere Gründerklientel. Die Arbeit untersucht, ob, und in welcher Form es doch Möglichkeiten gibt, die Verträge, Verbindlichkeiten, Wirtschaftsgüter auf die eingetragene UG zu übertragen und dabei nicht nur die Vorschriften des Paragraph 5a GmbHG zu beachten. Hierbei werden die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt und schließlich Handlungsempfehlungen auf Basis der Erkenntnisse gegeben.
Die vorliegende Längsschnittuntersuchung der BA-geförderten Gründungskohorte des zweiten Halbjahres 2003 im Agenturbezirk Uelzen vergleicht mittels einer schriftlichen Befragung drei Jahre nach Gründungsbeginn schwerpunktmäßig ÜG- und ExGZ-Gründungen hinsichtlich erfolgsbezogener Merkmale. Zusätzlich werden die im Rahmen der Befragung erhobenen Informationen zur Gründungsmotivation, Gründungsvorbereitung, den finanziellen Rahmenbedingungen und der Bedeutung bestimmter Förderbedingungen für die Gründer ausgewertet. Bei einer Rücklaufquote von ca. 19 Prozent liegen 32 verwertbare ÜG- und 43 ExGZ-Fragebögen vor. Zur Überprüfung der Unterschiede von ÜG- und ExGZ-Gründungen werden T-Tests genutzt. Die Ergebnisse bestätigen erneut das Vorliegen einiger signifikanter Unterschiede zwischen ÜG- und ExGZGründungen.