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Aus dem neuen Umweltinformationsgesetz ergeben sich erweiterte Informationspflichten für Unternehmen, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Mit dessen Inkrafttreten am 14.2.2005 in Umsetzung der 2003 geänderten EU-Umweltinformationsrichtlinie sind nunmehr die in § 2 Abs. 2 nr. 2 UIG bestimmten Privaten unmittelbar, ohne Umweg über die Aufsichtsbehörde, zur Erteilung von Informationen über die Umwelt verpflichtet. Unternehmen werden mit der Frage konfrontiert werden, ob sie unter das neue Recht fallen, wie weit ggf. ihre Informationspflichten gehen und wie sie sich gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Informationsforderungen wenden können. Bürger und Umweltverbände, aber auch Konkurrenzunternehmen, werden private Unternehmen als neuartige Informationsquelle entdecken. Das hierdurch in Zukunft eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen wird und auch Streitverfahren zu erwarten sind, liegt auf der Hand.
Professionelle Organisationen für die Hilfe bei Notfällen wie Feuerwehr, Ordnungsbehörden, Polizei, Technisches Hilfswerk etc. verfügen über eine gut geplante IT-Infrastruktur. Die vielen freiwilligen Helfer, die sich spontan bereit erklären, in einem besonderen Notfall mitzuwirken, verfügen üblicherweise nur über Handy und PC mit Internet-Anschluss. Ihre elektronische Integration könnte sich an erprobten Informationskonzepten von Computer-Supported Cooperative Work (CSCW) sowie von Collaborative Information Systems (CIS) orientieren; also im Kern an einer standardisierten Bekanntmachung der individuellen Ressourcen (Mitwirkungsangebote). Analog zum Peer-to-Peer-Konzept wäre ein Minimum an „zentraler Registrierung“ und ein Maximum an „ad-hoc-Bekanntmachung“ anzustreben. In diesem Kontext skizziert der Beitrag einen Lösungsansatz für eine IT-basierte Integration der Selbstorganisation anhand des Sandsackfüllens beim Elbhochwasser 2002.
Wertbeitragsmessung von Managemententwicklung : empirische Ergebnisse und methodische Implikationen
(2005)
Bei einem elementaren stochastischen Problem (Ziehung von zwei Kugeln aus einer Urne mit weißen und schwarzen Kugeln), werden Verbindungen zu figurierten Zahlen herausgearbeitet: insbesondere Quadrat-, Rechtecks- und vor allem Dreieckszahlen. Die zu Grunde liegenden Begründungen werden auf rechnerisch-algebraischer und auf anschaulicher Ebene mittels Punktmustern gegeben. Für eine aktuelle verwandte Aufgabe siehe Von der Heyde [2004].
Der Kunde und das Produkt prägen die E-Government-Welt von heute. Der Personalausweis als „Produkt“, der Grundschüler als „Kunde“ sind bei-spielsweise bestimmende Positionen für die Zielvereinbarungen und den Mitteleinsatz im Verwaltungsalltag. Folgerichtig werden die Organisations-formen zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik (IT) aus der Wirtschaft übernommen. Die IT-Gestaltung beim E-Government defi-niert daher primär die Wirtschaftsinformatik (WI). Ist die IT-Durchdringung der Verwaltung auf der Basis der WI-Konzepte geschafft, dann gilt es, Defizite dieser Ausrichtung abzubauen. Der prägen-de Kunde verschiebt sich dann vom einzelnen Bürger (z. B. dem Grund-schüler) zur Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger, also zur Gesellschaft (z. B. zum Bildungsgebot). Die stärkere Orientierung am Kunden Gesell-schaft erfordert andere Organisationsformen mit neuen IT-Konzepten. Für die Zeit nach dem E-Government ist die Verwaltungsinformatik (VI) schon heute gefordert sich damit auseinanderzusetzen. Zum Beispiel geht es dann nicht primär um die transaktions-orientierte Antragsbearbeitung, rund um die Uhr, sondern um Möglichkeiten der Ersetzung des Antrags-prinzips. Zukünftig wird das über Jahrzehnte erworbene Verwaltungswissen bei der Politikumsetzung stärker spezielle verwaltungsspezifische IT-Konzepte prä-gen, als es beim aktuellen E-Government geschieht. Die Verwaltung ist dann nicht mehr nur ein Kostenfaktor, den es zu minimieren gilt. Sie wird als eigenständiger Wert wahrgenommen. Ihr institutionelles Gedächtnis, ihre Bindekraft und ihre Sicherheit werden für die IT-Konzepte gestaltungs-relevant. Plakativ formuliert: Es kommt zu einer höheren Wertschätzung der Verwaltung und damit auch der VI.
Mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) ist erstmals ein öffentlich-rechtliches Haftungssystem zum Ausgleich von Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Boden geschaffen worden... Unter Berücksichtigung der relevanten bestehenden Umwelthaftungsregelungen und des entsprechenden Versicherungsschutzes erfolgt zunächst anhand der Regelungen in der Umwelthaftungsrichtlinie eine Einschätzung dahingehend, ob diese Regelungen grundsätzlich eine Versicherbarkeit von Umweltschäden ermöglichen. Zudem wird der Frage nachgegangen, in welcher Form die bisherigen Versicherungen eventuell weiter bestehen oder einen Ansatz für neue Versicherungen bieten können. Die Arbeit richtet sich in erster Linie an Juristen und Wirtschaftswissenschaftler.
"Was ist tragisch"? : Nietzsches und Heideggers Erfindungen der griechischen Tragödie im Widerstreit
(2005)
Ethnologie
(2005)