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Die sog. Digital Natives, die Generation mit den Geburtsjahren 1981 - 1995 (Generation Y), steht jetzt bereit für den Arbeitsmarkt. Durch den demografischen Wandel sehen sich deutsche Unternehmen mit einer Vielzahl an Herausforderungen wie einem Arbeitnehmermarkt oder der Digitalisierung konfrontiert. Die Ressource Mitarbeiter ist deutschlandweit knapp. In der Steuerberatungsbranche wurde dieser Fakt unlängst zur spürbaren Realität. Folglich gilt es die Generation Y rechtzeitig zu mobilisieren und die Steuerkanzlei in ihrer Führung attraktiv zu gestalten. Ziel dieser Literaturarbeit ist es, die Forschungsfrage zu ergründen, wie die wertorientierte Führung einer Steuerkanzlei gestaltet sein sollte, um für Mitarbeiter der Generation Y ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Zu Beginn wird die Steuerkanzlei als Organisation abgezeichnet. Durch verschiedene Studien wird aufgezeigt, welche Aufgaben mit der Kanzleiführung einhergehen und in welchen Bereichen die Herausforderungen für führende Steuerberater liegen. Nach der Hinführung zu neuen Herausforderungen der Steuerkanzlei im Bereich Personal verschafft das folgende Kapitel ein genaues Bild der Generation Y, auch in Abgrenzung zu den vorherigen Generationen und unter Festhaltung der Werte und Bedürfnisse der Generation Y für den weiteren Verlauf der Arbeit. Anschließend geht es darum, eine wertorientierte Führung, die auf Bedürfnisse und Werte der Generation Y eingestellt ist, zu schaffen und zu etablieren. Nach Vorstellung ausgewählter Führungsansätze folgen auf die Generation Y passende Attraktivitätsfaktoren eines Unternehmens, welche eine veränderte Führung einleiten können. Es werden ausgewählte Theorien und Modelle vorgestellt sowie die Kommunikation innerhalb eines Unternehmens als Schlüsselkompetenz hervorgehoben. Im nächsten Teil werden konkrete Handlungsmaßnahmen vorgestellt. Dabei sollen unterstützende Beispiele aufgezeigt werden, an denen sich die kleine Steuerkanzlei orientieren kann, um die Kanzlei in ihrem Selbstverständnis, ihrem Verhalten, ihrer Kommunikation und damit auch ihrer Führung wertorientiert und auf die Generation Y ausgelegt zu gestalten. Abschließend wird erörtert, wie umsetzbar die Maßnahmen sind.
Körperliche Aktivität birgt hohe gesundheitliche Gewinne, wenn sie regelmäßig und dauerhaft praktiziert wird. Bestimmend für Verhaltensqualität und -prognose sind befriedigte implizite Motive. Stimmen sie mit den expliziten Zielen der Person überein, entsteht Wohlbefinden und Motivation. Welche psychogenen Motivprofile bei Personen im Präventionssport dominieren, ist unbekannt und wurde hier qualitativ untersucht. Mittels semiprojektiven Foto-Elicitation Interviews, speziell der Zaltman Metaphor Elicitation Technique, wurden acht Probanden qualitativ zu expliziten Zielen und impliziten Motiven ihrer körperlicher Aktivität im Präventionssetting befragt. Ihr Involvementniveau zu aktivem Gesundheitshandeln wurde zuvor standardisiert erhoben. Ausgewertet wurde durch induktive Inhaltsanalyse nach Mayring sowie bildmetaphorisch nach Lakoff und Johnson, ein motivationales Netzwerk kartiert und die Ergebnisse kommunikativ validiert. Die Analyse ergab fünf explizite Handlungsgründe für gesundheitsförderliche körperliche Aktivität, die teils bekannte Ziele des Freizeitsports bestätigen, teils neue Aspekte aufdecken. Insbesondere das explizite Ziel Regeneration und seine Affektqualität scheinen die Motivation zu verstärken. Die erhobenen hohen Ausprägungen des impliziten Leistungs- und Autonomiemotivs waren mit positiven Affekten und Wohlbefinden assoziiert. Anschluss- und Machtmotive blieben unauffällig. Wesentliche Genderunterschiede zeigten sich bei keinem der Partialergebnisse.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, hat einen wahren Gründungsboom bei Kapitalgesellschaften ausgelöst. Ebenso stattlich ist die deutlich über dem Schnitt der GmbH liegende Insolvenzquote der UG. Vor allem rechtliche Unkenntnis und vorschnelles Handeln erzeugen dabei Haftung und wirtschaftliche Probleme. Fehler in der Vorgründungsphase der UG passieren besonders leicht, da der junge Gründer mit seinem Unternehmen gleich mehrere Gründungsphasen mit unterschiedlichen Rechtssystematiken zu durchlaufen hat und der typische UG-Gründer nicht rechtsaffin sondern eher handlungsaffin ist. Diese Fehler sind aber auch besonders schmerzhaft, da im Rahmen des eigens für die UG geschaffenen Paragraph 5a GmbHG einige einschränkende Regelungen, wie etwa das Sacheinlageverbot, enthalten sind. So ist die nachträgliche Einbringung von in dieser Vorgründungsphase erworbenen Wirtschaftsgütern oder gar der Gesellschaftsanteile einer Vorgründungsgesellschaft in die UG in Form einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung nicht zulässig. Ein eher starres Korsett von Spezialregelungen trifft auf eine besondere Gründerklientel. Die Arbeit untersucht, ob, und in welcher Form es doch Möglichkeiten gibt, die Verträge, Verbindlichkeiten, Wirtschaftsgüter auf die eingetragene UG zu übertragen und dabei nicht nur die Vorschriften des Paragraph 5a GmbHG zu beachten. Hierbei werden die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt und schließlich Handlungsempfehlungen auf Basis der Erkenntnisse gegeben.
Mit der Novellierung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde auch das einseitige Leistungsänderungsrecht und Regelungen für die Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung in dem BGB–Bauvertrag aufgenommen. Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. April 2017 ist das neue Bauvertragsrecht eingeführt und wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ob die Schnittstelle zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung, unter Berücksichtigung baubetriebswirtschaftlicher Aspekte und der Ausgeglichenheit zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung mittels der vorgegebenen Maßstäbe überhaupt möglich ist, wurde in der vorliegenden Arbeit untersucht. Hierfür wurde das baubetriebliche System des BGB–Bauvertrags erarbeitet und die Novellierung des Bauvertragsrechts im Hinblick auf die Bereiche des Änderungsrechts (§ 650 b BGB) und der Vergütungsanpassung (§ 650 c BGB) vorgestellt. Basierend auf der Vorstellung des neuen BGB–Bauvertrags wurden die Möglichkeiten der Leistungsänderungen in der Schnittstelle zu der Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütungen herausgearbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass neben den beiden Vergütungsermittlungsmethoden des § 650c BGB auch die Möglichkeit der freien Vergütungsermittlung nach § 650 b Abs.1 BGB gegeben ist. Auch wie die Sachverhalte Nachlässe, Mengenänderungen bei Einheitspreisverträgen sowie Bauzeit und die Art der Ausführung bei der Kostenermittlung und der Beauftragung von vergessenen Leistungen zu berücksichtigen sind, ist in die Untersuchung eingeflossen. Trotz der aufgezeigten Lücken des neuen Bauvertragsrechts wurde mittels der Untersuchung der Schnittstelle zwischen den Änderungsverlangen und der Vergütung der vergessenen Leistungen festgestellt, dass grundsätzlich die Umsetzung im baubetrieblichen System möglich ist. Mit den vorgestellten Kalkulationsansätzen in Kombination mit einer Gemeinkostenausgleichsrechnung wird ein Ansatz für die Lösung der fehlenden Ausgeglichenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorgestellt. Darüber hinaus wird herausgearbeitet aus welchen Gründen es bei Bauprojekten, die auf dem neuen BGB–Bauvertrag basieren, zu Streit zwischen den Vertragsparteien und damit zu einer Verteuerung und Verzögerung der Bauprojekte kommen wird.
Mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) für Bauleistungen existiert ein verbindliches dreiteiliges Regelwerk, welches allen Bauverträgen zugrunde gelegt werden kann. Teil B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und definiert die Abwicklung der beauftragten Leistungen. Auf Grund des hohen Konfliktpotenzials kommt es dabei nicht selten zu Gerichtsverfahren mit hohen Kosten und Risiken. Diese Streitigkeiten behandelt inhaltlich der § 18 VOB/B. Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B wird ein außergerichtliches Verfahren im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten beschrieben. Kostenaufwendige Gerichtsprozesse können durch die Inanspruchnahme der Verfahrensarten gem. § 18 VOB/B vermieden werden. Speziell das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B beschreibt ein Schlichtungsverfahren, welches sich im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch seine Kostenneutralität und verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer auszeichnet. Mit der vorliegenden Arbeit wird herausgearbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Verfahren zu stärken. Dazu werden als Erstes die Grundlagen des Bauvertrags dargelegt. Das zweite Kapitel befasst sich umfänglich mit Konfliktursachen und ihre Auswirkungen in Bauvorhaben. Im dritten Kapitel werden die Verfahrensarten nach § 18 VOB/B als Streitbeilegungsinstrumente des öffentlichen Auftraggebers detailliert vorgestellt und im vierten Kapitel die praxisbezogene Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs.2 VOB/B beleuchtet. Die Darstellung der Praxiserfahrungen sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer führt zu den Schwächen und Stärken des Verfahrens. Im fünften Kapitel folgt die Betrachtung der Wiederstände, die eine Weiterentwicklung des Verfahrens entgegenstehen und gleichzeitig werden die Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz des Verfahrens aufgezeigt.
Thematischer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die rechtliche Einordnung des Kinderrechtes auf Familienzusammenführung, welche ausgehend von den Kinderrechtskonventionen über europäisches Recht in nationales Recht mündet. Es werden Brüche in der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung aufgezeigt, welche Familieneinheiten einschränken oder verhindern. Diesem gegenüber wird die Umsetzung der Kinderrechtskonventionen in nationales Recht in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, um aufzuzeigen, dass Bestrebungen zur Umsetzung der Kinderrechtskonventionen auf nationaler Ebene vorhanden sind, diese jedoch gegen integrationspolitische Interessen im Sinne einer geordneten Zuwanderung ausgelegt werden. Um eine Brücke der intensiven rechtlichen Auseinandersetzung zu den Tätigkeitsrealitäten von Sozialarbeitern zu schlagen, werden weitergehend die Chancen und Herausforderungen für die Soziale Arbeit in der tatsächlichen Arbeitsrealität mit unbegleiteten, minderjährigen Ausländer betrachtet. Innerhalb dieses Kontextes wird dargestellt, dass das Arbeitsgebiet Flüchtlingssozialarbeit existent und aufgrund stetiger Zuwanderung in den Arbeitsrealitäten der Sozialen Arbeit allgegenwärtig ist. Hieraus ergeben sich Ausweitungen der Tätigkeitsgebiete Sozialer Arbeit, welchen mit einer Modifikation des Anforderungsprofils für Tätigkeiten in der Sozialen Arbeit mit Geflüchteten und einer verstärkten sozialpolitischen Einflussnahme begegnet werden muss.
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, an den im Ursprung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrundeliegenden Kooperationsgedanken anzuknüpfen und eine möglichst für alle an Bauvorhaben Beteiligten nachhaltige und akzeptable Lösung für eine gemeinsame Behebung der nicht vermeidbar auftretenden Bauablaufstörungen herauszuarbeiten. Im Rahmen dieser Lösung soll gewährleistet werden, dass die in der Regel notwendigen, baubegleitenden Fehlerkorrekturen effektiv und unkompliziert auf der operativen Ebene gemeinsam durchgeführt werden. Der sofortige Handlungs- und Entscheidungswille vor Ort soll durch die vereinbarten Vertragsordnungen begünstigt, unterstützt, gefördert und erleichtert werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine gemeinsame Handlung oder Entscheidung vor Ort immer als grundsätzlich richtig eingestuft wird und durch die allgemeinen Vertragsordnungen im Gegensatz zu einer einseitigen Anordnung präferiert wird. Es muss sichergestellt werden, dass einerseits wieder die Zusammenarbeit und Kooperation im Fokus der Interessen aller Beteiligten stehen und andererseits klare gesetzliche oder vertragliche Regelungen existieren, die eine solche Mitarbeit fördern. Der Raum für eine potenzielle Konfliktentstehung soll maximal verringert werden. Als Ergebnis soll ein Formulierungsvorschlag für den § 19 VOB/B mit der Überschrift “Kooperationspflichten“ herausgearbeitet werden. Aus diesen Pflichten sollen auch Rechte und damit verbundene Vorteile ableitet werden, welche eine Kooperation fördern.