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"Torpedoklagen" sind seit vielen Jahren ein Thema im europäischen Zivilprozessrecht. Dabei handelt es sich um die Erhebung einer Klage vor dem Gericht eines EU-Mitgliedstaates, um damit ein Klageverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu blockieren. Obwohl es verschiedene Entscheidungen, Aufsätze und Dissertationen zum Thema gibt, sind bisher nicht alle Fragen aufgeworfen worden. Diese Arbeit soll versuchen, das Licht auf eine bisher nicht ausreichend beachtete Fallkonstellation zu werfen. Dabei wird nicht nur eine, sondern es werden mehrere Torpedoklagen erhoben. Die Masterarbeit zeigt zunächst die Grundlagen von Torpedoklagen auf. Sie beginnt daher mit der Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 29 EuGVVO. Sodann werden die bisherigen wichtigsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bzgl. einfacher Torpedoklagen dargestellt. Nachfolgend wird grundlegend das Prinzip von Torpedoklagen samt möglicher Intention erläutert und anhand eines Beispielsfalls dargestellt. Dass die Verfahrensverzögerung ein wichtiges Ziel von Torpedoklagen ist, kann an dieser Stelle schon vorweggenommen werden. Daher werden vorab in einem Exkurs die Verfahrensdauern in den EU-Staaten dargestellt. Das ermöglicht die Einschätzung, über welche Zeiträume man bei der Verfahrensverzögerung spricht. Den Abschluss bilden dann Ausführungen zu Kosten der Torpedoklagen, da insbesondere aus Sicht des Mandanten und des Praktikers die wirtschaftlichen Umstände von Torpedoklagen in den allermeisten Fällen dafür ausschlaggebend sein dürften, ob eine solche erhoben wird oder nicht. Im Anschluss an diese Grundlagen wird zunächst untersucht, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Torpedoklagen erhoben werden. Es wird die These aufgestellt, dass bei mehreren Torpedoklagen ein "Kaskadenprinzip" entsteht. Zur besseren Veranschaulichung der ganzen Thematik wird ein Beispielsfall gebildet. Anhand der Auslegung von Art. 29 EuGVVO wird dann überprüft, ob und wie die Vorschrift bei mehreren Torpedoklagen anzuwenden ist. In der Folge wird untersucht, ob es rechtsmissbräuchlich ist, mehrere Torpedoklagen zu erheben. Dabei wird zunächst die bisherige Rechtsprechung dargestellt und die Ansicht in der Literatur zur Rechtsmissbräuchlichkeit von einfachen Torpedoklagen abgebildet. Schließlich versucht die Masterarbeit eine Prognose anhand des bisherigen Meinungsstandes in der Rechtsprechung und Literatur abzugeben. Schließlich wird erläutert und begründet, welche Argumente nach der hier vertretenen Ansicht überzeugend sind. Nachfolgend soll zudem untersucht werden, ob es alternative Lösungsmöglichkeiten gibt.
Considering the historical relationship of subordination from the Global South countries to the Global North countries, this research aims to understand how culture is instrumentalized in the Peruvian political arena looking to achieve Western development standards. By focusing on the Commission of Culture and Heritage of the Congress of Peru, period 2016-2017, as its case study, it will do a discourse analysis to try to find the spheres in which developmental ideology is produced and reproduced. Those findings will be later discussed under decolonial thought and dependency theories.
In dieser Masterarbeit im Rahmen des Masterstudiengangs „Baurecht und Baumanagement“ wird das Thema der Fristverlängerungen in Folge von Bauablaufstörungen näher betrachtet. Diesbezüglich werden zunächst die Grundlagen von Fristen und Bauablaufstörungen aufgegriffen. Anschließend werden Nachweisführung und Berechnungsansätze vorgestellt.
In Deutschland herrscht Bildungsföderalismus: Für den Bereich der Schulen kann das Kultusministerium eines Bundeslandes als oberste Landesbehörde für Angelegenheiten der Bildung weitgehend in eigener Zuständigkeit allein entscheiden. Obwohl in den sechzehn Bundesländern in verschiedenen Aspekten der Bildungspolitik Unterschiede bestehen, existiert im Hinblick auf die Schulfächer eine große Schnittmenge. Ein Fach "Gesundheit" konnte sich trotz immer wieder aufkommender öffentlicher Diskussionen nach einem solchen verpflichtenden Schulfach in Deutschland bisher lediglich in einigen Schulformen des beruflichen Bereichs durchsetzen. Dort ist es sogar möglich, mit dem Fach "Gesundheit" die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Forderung nach einem allgemeinbildenden, möglichst früh schon einsetzenden Pflichtfach "Gesundheit" in den Schulen hat in Deutschland bisher nur rudimentär stattgefunden. Um mehr Struktur in die Diskussion zu bringen und einem weiteren Austausch eine breitere, Fakten basiertere Grundlage zu verleihen, soll in dieser Arbeit zunächst für die allgemeinbildenden Schulformen der nichtgymnasialen Sekundarstufe 1 bundesweit untersucht werden, ob obligatorisch eingeführte "Gesundheits"-Schulfächer im Fächerkanon existieren. Darunter sollen Fächer verstanden werden, die ihrer Bezeichnung nach dem Themenfeld Gesundheit zugeordnet werden können (wie z.B. ein potenziell vorhandenes Schulfach Ernährung oder Glück), jedoch nicht dem traditionellen Fächerkanon angehören. Im Fall von Befunden sollen diese Fächer im Hinblick auf ihre "Gesundheitsrelevanz" bewertet werden. Darüber hinaus sollen Einflussfaktoren, Umsetzungsbedingungen und konzeptionelle Hinweise für die Einführung eines eigenständigen Schulfaches "Gesundheit" an allgemeinbildenden Schulen eruiert und diskutiert werden.
Aktuelle Studien zeigen auf, dass über die Hälfte der deutschen Bevölkerung sowohl eine unzureichende Gesundheits- als auch Ernährungskompetenz besitzen. Fachexperten weisen bereits seit mehreren Jahren darauf hin, dass Maßnahmen zur Verbesserung entsprechender Kompetenzen in den verschiedenen Lebenswelten politisch, gesellschaftlich und strukturell verankert werden müssen. Ein Schwerpunkt innerhalb des Nationalen Aktionsplan Gesundheitskompetenz liegt daher auf dem Bildungs- und Erziehungsbereich von Kindern im schulischen Setting. Darüber hinaus warnen Wissenschaftler davor, dass immer mehr Kinder und Jugendliche, durch die abhängigen Strukturen ihres familiären Umfeldes in einer Ernährungsarmut leben bzw. aufwachsen. Dieser Ernährungsstatus kennzeichnet sich vor allem durch einen Überfluss an den energieliefernden Makronährstoffen Kohlenhydrate, Fette und Eiweiße sowie einem Mangel an lebensnotwendigen Mikronährstoffen wie Vitamine und Mineralien. Die Folgen einseitiger Ernährungsmuster können dabei signifikante, krankheitsfördernde Auswirkungen auf die körperliche und geistige Entwicklung haben. Vor diesem problematischen Hintergrund zielt die vorliegende Arbeit darauf ab, Chancen einer frühzeitigen Förderung von Gesundheitskompetenz bzw. Ernährungskompetenz für eine selbstbestimmte und partizipative Entwicklung bezüglich eines gesundheitsförderlichen Lebensstils aufzuzeigen, die spezifischer das Zurechtkommen mit ernährungsrelevanten Informationen beleuchtet. Dafür werden in Grundschulen der Stadt und des Landkreises Rotenburg Wümme Lehrkräfte hinsichtlich Umsetzungsmöglichkeiten aber auch Herausforderungen befragt, die eine Skizzierung der Ernährungskompetenzförderung auf Machbarkeit und Handhabbarkeit darlegen. Als zusammenfassende Darstellung fungiert ein auf den Interviewergebnissen aufbauendes Rahmenmodell, das als eine Kombination von gebündelten, evidenzbasierten Erkenntnissen zur schulischen Ernährungsbildung mit Erfahrungen bzw. Erzählungen von Lehrkräften hinsichtlich des Ist-Zustandes in Grundschulen skizziert ist.
Kausalitätsnachweise aus baubetrieblicher Sicht anhand konkreter bauablaufbezogener Darstellungen
(2019)
Im Baugewerbe sind auf Grund hoher Kosten im Falle von Bauunterbrechungen eine genaue Bauablaufplanung sowie auch die Sicherstellung der Ansprüche daraus von großer Wichtigkeit. Die aus dieser Situation heraus folgende Diskussion der Vertragspartner über die Vergütung und die Fristverlängerung führt in einigen Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgezeigt, dass eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zum Nachweis der Kausalität notwendig ist. Es ist hierbei nicht eindeutig klar, wie eine vom BGH geforderte Darstellung auszusehen hat. Bei den Baufirmen wiederum liegt der Fokus häufig auf der Ausarbeitung eines monetären Anspruchs. Dabei wird den Kausalzusammenhängen wenig Beachtung geschenkt. Deshalb werden in dieser Arbeit die Kausalitätsnachweise anhand der konkreten bauablaufbezogenen Darstellung untersucht - mit besonderem Augenmerk auf der pluralen Kausalität. Insgesamt liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der baubetrieblichen Sichtweise und juristischen Einordnungen. Dabei werden insbesondere Terminpläne genauer untersucht. Für Ansprüche aus Bauzeitverlängerung werden hier ausschließlich Fristverlängerungen betrachtet. Die monetären Auswirkungen werden nicht bearbeitet.
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, an den im Ursprung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrundeliegenden Kooperationsgedanken anzuknüpfen und eine möglichst für alle an Bauvorhaben Beteiligten nachhaltige und akzeptable Lösung für eine gemeinsame Behebung der nicht vermeidbar auftretenden Bauablaufstörungen herauszuarbeiten. Im Rahmen dieser Lösung soll gewährleistet werden, dass die in der Regel notwendigen, baubegleitenden Fehlerkorrekturen effektiv und unkompliziert auf der operativen Ebene gemeinsam durchgeführt werden. Der sofortige Handlungs- und Entscheidungswille vor Ort soll durch die vereinbarten Vertragsordnungen begünstigt, unterstützt, gefördert und erleichtert werden. Dabei soll sichergestellt werden, dass eine gemeinsame Handlung oder Entscheidung vor Ort immer als grundsätzlich richtig eingestuft wird und durch die allgemeinen Vertragsordnungen im Gegensatz zu einer einseitigen Anordnung präferiert wird. Es muss sichergestellt werden, dass einerseits wieder die Zusammenarbeit und Kooperation im Fokus der Interessen aller Beteiligten stehen und andererseits klare gesetzliche oder vertragliche Regelungen existieren, die eine solche Mitarbeit fördern. Der Raum für eine potenzielle Konfliktentstehung soll maximal verringert werden. Als Ergebnis soll ein Formulierungsvorschlag für den § 19 VOB/B mit der Überschrift “Kooperationspflichten“ herausgearbeitet werden. Aus diesen Pflichten sollen auch Rechte und damit verbundene Vorteile ableitet werden, welche eine Kooperation fördern.
Mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) für Bauleistungen existiert ein verbindliches dreiteiliges Regelwerk, welches allen Bauverträgen zugrunde gelegt werden kann. Teil B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und definiert die Abwicklung der beauftragten Leistungen. Auf Grund des hohen Konfliktpotenzials kommt es dabei nicht selten zu Gerichtsverfahren mit hohen Kosten und Risiken. Diese Streitigkeiten behandelt inhaltlich der § 18 VOB/B. Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B wird ein außergerichtliches Verfahren im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten beschrieben. Kostenaufwendige Gerichtsprozesse können durch die Inanspruchnahme der Verfahrensarten gem. § 18 VOB/B vermieden werden. Speziell das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B beschreibt ein Schlichtungsverfahren, welches sich im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch seine Kostenneutralität und verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer auszeichnet. Mit der vorliegenden Arbeit wird herausgearbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Verfahren zu stärken. Dazu werden als Erstes die Grundlagen des Bauvertrags dargelegt. Das zweite Kapitel befasst sich umfänglich mit Konfliktursachen und ihre Auswirkungen in Bauvorhaben. Im dritten Kapitel werden die Verfahrensarten nach § 18 VOB/B als Streitbeilegungsinstrumente des öffentlichen Auftraggebers detailliert vorgestellt und im vierten Kapitel die praxisbezogene Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs.2 VOB/B beleuchtet. Die Darstellung der Praxiserfahrungen sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer führt zu den Schwächen und Stärken des Verfahrens. Im fünften Kapitel folgt die Betrachtung der Wiederstände, die eine Weiterentwicklung des Verfahrens entgegenstehen und gleichzeitig werden die Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz des Verfahrens aufgezeigt.