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Ziel dieses Diskussionspapiers ist es, den Einfluss von individuellen und institutionellen Charakteristika auf Niedrigeinkommensmobilität von Selbständigen und abhängig Beschäftigten in Deutschland und im Vereinigten Königreich (UK) zu analysieren. Hierzu werden Daten de SOEP (2000-2009) und BHPS (2000-2008) sowie harmonisierte Daten aus dem CNEF-Projekt verwendet. Es kann gezeigt werden, dass die Niedrigeinkommensmobilität von Selbständigen generell höher als die von abhängig Beschäftigten ist. Männer und besser ausgebildete Personen verfügen grundsätzlich über eine höhere Aufstiegsmobilität. Ebenso erhöhen große Firmen die Aufstiegswahrscheinlichkeit. Unterschiedliche Auswirkungen ergeben sich aus einem Arbeitsplatzwechsel. Während ein Arbeitsplatzwechsel in UK die Wahrscheinlichkeit für Mobilität verringert, erhöht ein Arbeitsplatzwechsel in Deutschland sowohl Niedrigeinkommenswahrscheinlichkeit als auch die Wahrscheinlichkeit für einen Aufstieg. Nicht gezeigt werden konnte, dass die Niedrigeinkommensmobilität in UK generell höher als in Deutschland und dass die Differenz zwischen Frauen und Männer ist bei Selbständigen höher als bei abhängig Beschäftigten ist.
Die Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, Vogelschutzgebiete (VSG) nach nationalem Recht zu besonderen Schutzgebieten zu erklären. Am Beispiel des VSG Unterelbe wurde die Eignung der ordnungsrechtlichen Instrumente des Natur- und andschaftsschutzgebietes (NSG, LSG) sowie normersetzender Verträge zur Sicherung von VSG untersucht. Oft gehen Schutzgebietsausweisungen mit Konflikten zwischen Naturschutz und Landwirtschaft einher. Neben einer detaillierten Betrachtung der europa-, bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zur Sicherung von VSG, fanden daher Agrarumweltmaßnahmen Beachtung. Im Ergebnis zeigt sich, dass normersetzende Verträge europarechtswidrig sind, während das Instrument des NSG rechtlich uneingeschränkt geeignet ist. Ob ein LSG zur Sicherung eines VSG rechtskonform ist, muss stets in einer Einzelfallprüfung geklärt werden.
Gentechnische Anwendungen werden in den USA über einen vertikalen Verfahrensansatz geregelt, der meist zu einer Gleichbehandlung konventioneller und genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel führt. Im Gegensatz dazu resultiert die strengere europäische Regulierung mit ihrem horizontalen Verfahrensansatz in einer grundsätzlichen Unterscheidung konventioneller und genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel. Diese Unterschiede bergen im Kontext bilateraler Handelsabkommen ein erhebliches Konfliktpotential, das sich durch die derzeit in Verhandlung stehende Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft noch verschärfen könnte. Trotz starker Geheimhaltung zeichnet sich ab, dass in dem Abkommen der vertikale Verfahrensansatz bevorzugt wird. In Verbindung mit den ebenfalls diskutierten Investor-Staat-Schiedsgerichten könnte dies langfristig die europäischen Gentechnikregulierungen aufweichen oder mit hohen Klagen auf Schadenersatz von US-amerikanischen Investoren einhergehen.