340 Recht
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An der Universität Lüneburg veranstaltet die Professur Öffentliches Recht, inbes. Energie- und Umweltrecht in Kooperation mit der Professur für Bank- und Finanzwirtschaft am 13.10.2006 ein Symposium zum Thema „ Biogasanlagen – Recht und Finanzierung“. Die drei Themenblöcke gliederten sich in „Rechtsfragen“, „Finanzierung und Steuern“ sowie „Übergreifende Fragen“ und wurden von PD DR. Joachim Sanden, Prof. Dr. Heinrich Degenhart und Prof. Dr. Dr. h.c., (GTU Tiflis) Thomas Schomerus moderiert.
Das Recht der Freileitung im Spannungsfeld planerischer, technischer und ökologischer Anforderungen
(2019)
Die Energiepolitik in Deutschland hat in den letzten Jahren umfassende Veränderungen erfahren. In den Fokus rücken dabei immer mehr die erneuerbaren Energien. Deren Anteil an der gesamten Energieerzeugung wird in Zukunft weiter ansteigen. Hintergrund ist die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung: Im Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung von 2010 wird eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% bis zum Jahr 2020 und bis zum Jahr 2050 sogar um 80% gegenüber dem Stand von 1990 angestrebt. Neben dem Energiekonzept der Bundesregierung stellen das Reaktorunglück von Fukushima und die damit verbundene Energiewende 2011 eine wesentliche Zäsur für die Energiepolitik in Deutschland dar. Die Folge war ein beschleunigter Ausstieg aus der Kernenergie sowie die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken. Neben der Laufzeitverkürzung und Stilllegung von Atomkraftwerken wurde auch das aus mehreren neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen bestehende Energiepaket verabschiedet. Dort wurde mit der Einführung der §§ 12a ff. Energiewirtschaftsgesetz erstmalig eine bundesweite Bedarfsplanung für den Bau von Höchstspannungsleitungen festgelegt. Zudem erfolgte mit der Einführung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) erstmalig ein bundesweit gültiges Gesetz für die Planung von Vorhaben auf der Ebene der Höchstspannungsnetze. Die vorliegende Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die Frage, ob durch die neu geschaffenen Regelungen des NABEG für Höchstspannungsleitungen eine Beschleunigung innerhalb des Planungsverfahrens erreicht werden kann und ob die mit dem NABEG verfolgten Ziele umgesetzt worden sind. Dabei wird aufgezeigt, wie sich die Zielsetzungen des NABEG zu den denjenigen Zielen der im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachtenden, sonstigen fachspezifischen Gesetzen verhalten. Der Beschleunigungsgedanke darf nicht dazu führen, dass umwelt-, immissionsrechtliche und sonstige fachgesetzliche Aspekte an Gewicht verlieren. Dabei werden auch mögliche Probleme der jetzigen Gesetzeslage beim Freileitungsausbau sowie weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Beschleunigung des Netzausbaus zu erreichen, aufgezeigt.
Mit der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) ist erstmals ein öffentlich-rechtliches Haftungssystem zum Ausgleich von Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Gewässern und Boden geschaffen worden... Unter Berücksichtigung der relevanten bestehenden Umwelthaftungsregelungen und des entsprechenden Versicherungsschutzes erfolgt zunächst anhand der Regelungen in der Umwelthaftungsrichtlinie eine Einschätzung dahingehend, ob diese Regelungen grundsätzlich eine Versicherbarkeit von Umweltschäden ermöglichen. Zudem wird der Frage nachgegangen, in welcher Form die bisherigen Versicherungen eventuell weiter bestehen oder einen Ansatz für neue Versicherungen bieten können. Die Arbeit richtet sich in erster Linie an Juristen und Wirtschaftswissenschaftler.
In dieser Masterarbeit im Rahmen des Masterstudiengangs „Baurecht und Baumanagement“ wird das Thema der Fristverlängerungen in Folge von Bauablaufstörungen näher betrachtet. Diesbezüglich werden zunächst die Grundlagen von Fristen und Bauablaufstörungen aufgegriffen. Anschließend werden Nachweisführung und Berechnungsansätze vorgestellt.
Durch die Neufassung des § 68f Abs.1 Satz 1 StGB tritt die Führungsaufsicht bei vollverbüßter Strafe von zwei Jahren oder bei schwerwiegenden Taten gemäß § 181b StGB nach einem Jahr kraft Gesetzes ein. Diese Reform im Jahr 2007 hat zu einem enormen Anstieg von Führungsaufsichten nach vollverbüßter Jugendstrafe geführt. Die Regelungen und Aufgaben der Verantwortlichen der Führungsaufsicht nach Jugendstrafe sind vielfältig und anders als beispielsweise bei der Führungsaufsicht nach einer Maßregel der Besserung und Sicherung (gem. §§ 63f). Für die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden unter Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe gibt es für die Justizsozialarbeitenden keine explizite Handreichung. Im Vordergrund der Arbeit liegt die Frage: Welche Faktoren können, aus Sicht der beteiligten Akteure, die Legalbewährung jugendlicher und heranwachsender Vollverbüßer unter Führungsaufsicht begünstigen? Die Praxisforschung wird anhand von 15 Interviews mit den Verantwortlichen der Führungsaufsicht dargestellt und nimmt Bezug auf das in der Praxis erprobte Modellprojekt RESI und das Lebenslagenkonzept.
Dieser Projektbericht wurde im Wintersemester 07/08 von einem dreizehnköpfigen Team, bestehend aus Studierenden des Departments Wirtschaftsrecht der Leuphana Universität Lüneburg, unter Leitung von Prof. Dr. Zenz, erstellt. In der übertragenen Aufgabe galt es, den Weg der Normen des Genossenschaftsgesetzes von der alten Fassung hin zur Novellierung zu rekapitulieren. Ausgehend vom alten Gesetzestext ist somit für die maßgeblichen Bestimmungen aufgezeigt, welche Änderungen das vom Bundesministerium der Justiz gebildete Referat im Gesetzesentwurf und in der dazugehörigen Begründung vom 19.10.2005 verfasste. Aufbauend auf dieser „Rohfassung“ erfolgt sodann ein Abgleich mit der hierzu erfolgten Stellungnahme des BVR, also des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken vom 27.10.2005 und der Stellungnahme des Bundesrates vom 10.03.2006 hin zum verabschiedeten Text, wie er sich heute in dem geltenden Genossenschaftsgesetz wieder findet.