340 Recht
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In dieser Masterarbeit im Rahmen des Masterstudiengangs „Baurecht und Baumanagement“ wird das Thema der Fristverlängerungen in Folge von Bauablaufstörungen näher betrachtet. Diesbezüglich werden zunächst die Grundlagen von Fristen und Bauablaufstörungen aufgegriffen. Anschließend werden Nachweisführung und Berechnungsansätze vorgestellt.
Aus dem neuen Umweltinformationsgesetz ergeben sich erweiterte Informationspflichten für Unternehmen, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Mit dessen Inkrafttreten am 14.2.2005 in Umsetzung der 2003 geänderten EU-Umweltinformationsrichtlinie sind nunmehr die in § 2 Abs. 2 nr. 2 UIG bestimmten Privaten unmittelbar, ohne Umweg über die Aufsichtsbehörde, zur Erteilung von Informationen über die Umwelt verpflichtet. Unternehmen werden mit der Frage konfrontiert werden, ob sie unter das neue Recht fallen, wie weit ggf. ihre Informationspflichten gehen und wie sie sich gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Informationsforderungen wenden können. Bürger und Umweltverbände, aber auch Konkurrenzunternehmen, werden private Unternehmen als neuartige Informationsquelle entdecken. Das hierdurch in Zukunft eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen wird und auch Streitverfahren zu erwarten sind, liegt auf der Hand.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, hat einen wahren Gründungsboom bei Kapitalgesellschaften ausgelöst. Ebenso stattlich ist die deutlich über dem Schnitt der GmbH liegende Insolvenzquote der UG. Vor allem rechtliche Unkenntnis und vorschnelles Handeln erzeugen dabei Haftung und wirtschaftliche Probleme. Fehler in der Vorgründungsphase der UG passieren besonders leicht, da der junge Gründer mit seinem Unternehmen gleich mehrere Gründungsphasen mit unterschiedlichen Rechtssystematiken zu durchlaufen hat und der typische UG-Gründer nicht rechtsaffin sondern eher handlungsaffin ist. Diese Fehler sind aber auch besonders schmerzhaft, da im Rahmen des eigens für die UG geschaffenen Paragraph 5a GmbHG einige einschränkende Regelungen, wie etwa das Sacheinlageverbot, enthalten sind. So ist die nachträgliche Einbringung von in dieser Vorgründungsphase erworbenen Wirtschaftsgütern oder gar der Gesellschaftsanteile einer Vorgründungsgesellschaft in die UG in Form einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung nicht zulässig. Ein eher starres Korsett von Spezialregelungen trifft auf eine besondere Gründerklientel. Die Arbeit untersucht, ob, und in welcher Form es doch Möglichkeiten gibt, die Verträge, Verbindlichkeiten, Wirtschaftsgüter auf die eingetragene UG zu übertragen und dabei nicht nur die Vorschriften des Paragraph 5a GmbHG zu beachten. Hierbei werden die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt und schließlich Handlungsempfehlungen auf Basis der Erkenntnisse gegeben.
On 25 October 2016, the European Commission presented a proposal for a directive on a Common Corporate Tax Base (hereafter CCTB Proposal), which contains a comprehensive concept for the harmonisation of profit calculation regulations within the EU. Against this current background, the objective of the present work is to contribute to the implementation of the CCTB by identifying ambiguities and conceptual weaknesses in the design of the profit determination system of the CCTB Proposal and developing concrete recommendations for action for adjustments in the course of the further legislative procedure. In the first article, selected profit calculation rules of the CCTB Proposal will be analysed in detail and compared with the provisions on profit calculation under German commercial and tax law and the International Financial Reporting Standards (IFRS) recognised across member states. Based on the legal comparison, questions of interpretation and inadequacies of the profit calculation system will be considered and proposals for adjustments to various regulatory areas will be submitted. Furthermore, in the second article, within the framework of a holistic study, expert interviews will be used as an empirical-qualitative research design to generate reliable assessments on the part of the various stakeholder groups affected by the implementation of the future directive or involved in its elaboration. The results show the extent to which the profit determination rules of the CCTB Proposal in their current form are suitable for national and EU-wide implementation and in which areas the various expert groups still see concrete need for adaptation. Based on these expert assessments, the third article finally develops a proposal to reduce the threat of legal uncertainty in interpretation issues criticised by the experts. Based on economic maxims developed by the European Commission and existing accounting principles of the current CCTB Proposal, the EU Accounting Directive and IFRS, a system of specific European tax principles will be developed which could be implemented within the framework of the CCTB Proposal.
Mit der Novellierung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde auch das einseitige Leistungsänderungsrecht und Regelungen für die Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung in dem BGB–Bauvertrag aufgenommen. Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. April 2017 ist das neue Bauvertragsrecht eingeführt und wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ob die Schnittstelle zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung, unter Berücksichtigung baubetriebswirtschaftlicher Aspekte und der Ausgeglichenheit zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung mittels der vorgegebenen Maßstäbe überhaupt möglich ist, wurde in der vorliegenden Arbeit untersucht. Hierfür wurde das baubetriebliche System des BGB–Bauvertrags erarbeitet und die Novellierung des Bauvertragsrechts im Hinblick auf die Bereiche des Änderungsrechts (§ 650 b BGB) und der Vergütungsanpassung (§ 650 c BGB) vorgestellt. Basierend auf der Vorstellung des neuen BGB–Bauvertrags wurden die Möglichkeiten der Leistungsänderungen in der Schnittstelle zu der Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütungen herausgearbeitet. Dabei wurde festgestellt, dass neben den beiden Vergütungsermittlungsmethoden des § 650c BGB auch die Möglichkeit der freien Vergütungsermittlung nach § 650 b Abs.1 BGB gegeben ist. Auch wie die Sachverhalte Nachlässe, Mengenänderungen bei Einheitspreisverträgen sowie Bauzeit und die Art der Ausführung bei der Kostenermittlung und der Beauftragung von vergessenen Leistungen zu berücksichtigen sind, ist in die Untersuchung eingeflossen. Trotz der aufgezeigten Lücken des neuen Bauvertragsrechts wurde mittels der Untersuchung der Schnittstelle zwischen den Änderungsverlangen und der Vergütung der vergessenen Leistungen festgestellt, dass grundsätzlich die Umsetzung im baubetrieblichen System möglich ist. Mit den vorgestellten Kalkulationsansätzen in Kombination mit einer Gemeinkostenausgleichsrechnung wird ein Ansatz für die Lösung der fehlenden Ausgeglichenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorgestellt. Darüber hinaus wird herausgearbeitet aus welchen Gründen es bei Bauprojekten, die auf dem neuen BGB–Bauvertrag basieren, zu Streit zwischen den Vertragsparteien und damit zu einer Verteuerung und Verzögerung der Bauprojekte kommen wird.
Das Recht der Freileitung im Spannungsfeld planerischer, technischer und ökologischer Anforderungen
(2019)
Die Energiepolitik in Deutschland hat in den letzten Jahren umfassende Veränderungen erfahren. In den Fokus rücken dabei immer mehr die erneuerbaren Energien. Deren Anteil an der gesamten Energieerzeugung wird in Zukunft weiter ansteigen. Hintergrund ist die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung: Im Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung von 2010 wird eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% bis zum Jahr 2020 und bis zum Jahr 2050 sogar um 80% gegenüber dem Stand von 1990 angestrebt. Neben dem Energiekonzept der Bundesregierung stellen das Reaktorunglück von Fukushima und die damit verbundene Energiewende 2011 eine wesentliche Zäsur für die Energiepolitik in Deutschland dar. Die Folge war ein beschleunigter Ausstieg aus der Kernenergie sowie die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken. Neben der Laufzeitverkürzung und Stilllegung von Atomkraftwerken wurde auch das aus mehreren neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen bestehende Energiepaket verabschiedet. Dort wurde mit der Einführung der §§ 12a ff. Energiewirtschaftsgesetz erstmalig eine bundesweite Bedarfsplanung für den Bau von Höchstspannungsleitungen festgelegt. Zudem erfolgte mit der Einführung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) erstmalig ein bundesweit gültiges Gesetz für die Planung von Vorhaben auf der Ebene der Höchstspannungsnetze. Die vorliegende Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die Frage, ob durch die neu geschaffenen Regelungen des NABEG für Höchstspannungsleitungen eine Beschleunigung innerhalb des Planungsverfahrens erreicht werden kann und ob die mit dem NABEG verfolgten Ziele umgesetzt worden sind. Dabei wird aufgezeigt, wie sich die Zielsetzungen des NABEG zu den denjenigen Zielen der im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachtenden, sonstigen fachspezifischen Gesetzen verhalten. Der Beschleunigungsgedanke darf nicht dazu führen, dass umwelt-, immissionsrechtliche und sonstige fachgesetzliche Aspekte an Gewicht verlieren. Dabei werden auch mögliche Probleme der jetzigen Gesetzeslage beim Freileitungsausbau sowie weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Beschleunigung des Netzausbaus zu erreichen, aufgezeigt.
Durch die Neufassung des § 68f Abs.1 Satz 1 StGB tritt die Führungsaufsicht bei vollverbüßter Strafe von zwei Jahren oder bei schwerwiegenden Taten gemäß § 181b StGB nach einem Jahr kraft Gesetzes ein. Diese Reform im Jahr 2007 hat zu einem enormen Anstieg von Führungsaufsichten nach vollverbüßter Jugendstrafe geführt. Die Regelungen und Aufgaben der Verantwortlichen der Führungsaufsicht nach Jugendstrafe sind vielfältig und anders als beispielsweise bei der Führungsaufsicht nach einer Maßregel der Besserung und Sicherung (gem. §§ 63f). Für die Arbeit mit straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden unter Führungsaufsicht nach vollverbüßter Jugendstrafe gibt es für die Justizsozialarbeitenden keine explizite Handreichung. Im Vordergrund der Arbeit liegt die Frage: „Welche Faktoren können, aus Sicht der beteiligten Akteure, die Legalbewährung jugendlicher und heranwachsender Vollverbüßer unter Führungsaufsicht begünstigen?“ Die Praxisforschung wird, anhand von 15 Interviews mit den Verantwortlichen der Führungsaufsicht dargestellt und nimmt Bezug auf das in der Praxis erprobte Modellprojekt RESI und das Lebenslagenkonzept.