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Keywords
- Freileitung (1)
- NABEG (1)
- overhead power lines (1)
Der Ausbau der erneuerbaren Energien als Ausprägung des klimaschutzpolitischen Substitutionsansatzes wird in Deutschland mithilfe verschiedener Gesetze gesteuert. Dabei haben sich in mehr als 30 Jahren umfangreiche Regelungsstrukturen herausgebildet. Besonders ausgeprägt ist dies im Stromsektor zu beobachten. Hier kön-nen ausgehend vom Kartellrecht über den Zwischenschritt des Stromeinspeisungsgesetzes bis zu den verschie-denen Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vielfältige Entwicklungslinien anhand ausgewählter kon-kreter Veränderungen aufgezeigt werden. Sowohl im Hinblick auf Änderungsdynamik wie -tiefe deutlich weni-ger ausgeprägt sind dagegen die Entwicklungslinien im Wärmesektor. Diese nehmen ihren gesetzlichen Ur-sprung erst 2009 mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, um dann zusammen mit den gebäudebezoge-nen Effizienzregelungen 2020 infolge eines umfassenden rechtlichen Konsolidierungsschritts im Gebäudeener-giegesetz zu münden.
Die Ausgestaltungsschritte im deutschen Erneuerbare-Energien-Recht sind auf vielfältige Weise mit den Ent-wicklungen im europäischen Rechtsrahmen zur Steuerung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verwoben. Dies betrifft zunächst die Judikatur zu den primärrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung mitglied-staatlicher Förderinstrumente, gilt aber besonders für die Entwicklungen im Sekundärrecht. Hier hat sich seit 2001 in mehreren Schritten eine immer detailliertere sekundärrechtliche Ordnung entwickelt. Dabei beinhalten die Entwicklungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinien nicht nur eindimensional Steuerungs- und Bindungs-wirkungen von der supranationalen in Richtung der mitgliedstaatlichen Ebene. Vielmehr finden sich darin auch Entwicklungen zur Beschränkung der europarechtlichen Einflüsse, namentlich der Vorgaben zur Warenver-kehrsfreiheit und des Beihilferechts, die eine unmittelbare Reaktion der Mitgliedstaaten auf die Entscheidun-gen der europäischen Gerichte und der Europäischen Kommission darstellen.
Das Erneuerbare-Energien-Recht ist zudem eingebettet in das übergreifende Umweltenergie- und Klima-schutzrecht. Mit der sowohl auf europäischer als auch deutscher Ebene im Werden befindlichen umfassenden Klimaschutzordnung lassen sich ebenso wie mit dem sich fortlaufend ändernden Instrumentenmix zahlreiche Wechselwirkungen feststellen. Der mit der neuen Klimaschutz-Governance geschaffene prozedurale Rahmen etabliert ein System von Klimaschutzzielen, Evaluierungs- und Nachsteuerungsvorgaben. Dieser ist aber mit dem Erneuerbare-Energien-Recht und dessen Zielen nur lose verbunden. Detaillierungsgrad und Steuerungs-wirkung der europäischen und der deutschen Klimaschutz-Governance unterscheiden sich dabei deutlich, was auch mit den stärkeren Koordinationsbedürfnissen im eher vertikal orientierten supranationalen Regelungs-verbund begründet ist.
Dass die Entwicklung im Erneuerbare-Energien-Recht in absehbarer Zeit zu einem Endpunkt gelangen könnten, ist nicht zu erwarten. Dies wird deutlich, wenn die tatsächlichen Herausforderungen der Transformation und aktuell diskutierte Themenfelder für die weitere Fortschreibung dieses Rechtsbereichs betrachtet werden. Dabei sind die verschiedenen Dimensionen der Integration erneuerbarer Energien zur Vertiefung der System-transformation ebenso von Bedeutung, wie Regelungen zu Akzeptanz und Teilhabe sowie zur Beantwortung der Verteilungsfragen einerseits und eine Reduktion des Komplexitätsumfangs im Recht anderseits.
Das Recht der Freileitung im Spannungsfeld planerischer, technischer und ökologischer Anforderungen
(2019)
Die Energiepolitik in Deutschland hat in den letzten Jahren umfassende Veränderungen erfahren. In den Fokus rücken dabei immer mehr die erneuerbaren Energien. Deren Anteil an der gesamten Energieerzeugung wird in Zukunft weiter ansteigen. Hintergrund ist die Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung: Im Energiekonzept für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung von 2010 wird eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 40% bis zum Jahr 2020 und bis zum Jahr 2050 sogar um 80% gegenüber dem Stand von 1990 angestrebt. Neben dem Energiekonzept der Bundesregierung stellen das Reaktorunglück von Fukushima und die damit verbundene Energiewende 2011 eine wesentliche Zäsur für die Energiepolitik in Deutschland dar. Die Folge war ein beschleunigter Ausstieg aus der Kernenergie sowie die sofortige Abschaltung von acht Kernkraftwerken. Neben der Laufzeitverkürzung und Stilllegung von Atomkraftwerken wurde auch das aus mehreren neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen bestehende Energiepaket verabschiedet. Dort wurde mit der Einführung der §§ 12a ff. Energiewirtschaftsgesetz erstmalig eine bundesweite Bedarfsplanung für den Bau von Höchstspannungsleitungen festgelegt. Zudem erfolgte mit der Einführung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) erstmalig ein bundesweit gültiges Gesetz für die Planung von Vorhaben auf der Ebene der Höchstspannungsnetze. Die vorliegende Arbeit untersucht vor diesem Hintergrund die Frage, ob durch die neu geschaffenen Regelungen des NABEG für Höchstspannungsleitungen eine Beschleunigung innerhalb des Planungsverfahrens erreicht werden kann und ob die mit dem NABEG verfolgten Ziele umgesetzt worden sind. Dabei wird aufgezeigt, wie sich die Zielsetzungen des NABEG zu den denjenigen Zielen der im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu beachtenden, sonstigen fachspezifischen Gesetzen verhalten. Der Beschleunigungsgedanke darf nicht dazu führen, dass umwelt-, immissionsrechtliche und sonstige fachgesetzliche Aspekte an Gewicht verlieren. Dabei werden auch mögliche Probleme der jetzigen Gesetzeslage beim Freileitungsausbau sowie weitere gesetzliche Möglichkeiten, die Beschleunigung des Netzausbaus zu erreichen, aufgezeigt.