Refine
Das Bauvertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Titel des Werkvertragsrechts in den §§ 631 – 651 BGB enthalten. Aus dem reinen Werkvertrag des BGB heraus war bisher nicht die Möglichkeit gegeben, nachvertragliche Änderungen in den Bauvertrag einfließen zu lassen. Für die notwendige Ausführung vergessener Leistungen wurde unter Beachtung des Konsenzprinzips hilfsweise § 315 BGB „Bestimmung der Leistung durch eine Partei“ in Verbindung mit § 242 BGB „Treu und Glaube“ herangezogen, um einseitig den Leistungserfolg ändern zu können. Eine Konkretisierung, welche Leistungen der Besteller einseitig ändern kann und wie der sich hieraus entstehende Anspruch auf Gegenleistung zu ermitteln ist, fehlte gänzlich. Die bestehenden Regelungen sind daher nicht konkret genug für die heutigen komplexen Bauvorhaben. Mit der Novellierung des Bauvertragsrechts im BGB wurde auch das einseitige Leistungsänderungsrecht und Regelungen für die Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung in dem BGB – Bauvertrag aufgenommen. Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. April 2017 ist das neue Bauvertragsrecht eingeführt und wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Durch diese neuen Regelungen soll „eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen“ (Deutscher Bundestag, 2016, S.2) erzielt werden. Ob die Schnittstelle zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung, unter Berücksichtigung baubetriebswirtschaftlicher Aspekte und der Ausgeglichenheit zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung mittels der vorgegebenen Maßstäbe überhaupt möglich ist, wurde in der vorliegenden Arbeit untersucht. Hierfür wurde das baubetriebliche System des BGB – Bauvertrags erarbeitet und die Novellierung des Bauvertragsrechts im Hinblick auf die Masterarbeit Torge Meister IV Bereiche des Änderungsrechts (§ 650 b BGB) und der Vergütungsanpassung (§ 650 c BGB) vorgestellt. Basierend auf der Vorstellung des neuen BGB – Bauvertrags sind die Möglichkeiten der Leistungsänderungen in der Schnittstelle zu der Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütungen herausgearbeitet worden. Dabei wurde festgestellt, dass neben den beiden Vergütungsermittlungsmethoden des § 650c BGB auch die Möglichkeit der freien Vergütungsermittlung nach § 650 b Abs.1 BGB gegeben ist. Auch wie die Sachverhalte Nachlässe, Mengenänderungen bei Einheitspreisverträgen sowie Bauzeit und die Art der Ausführung bei der Kostenermittlung und der Beauftragung von vergessenen Leistungen zu berücksichtigen sind, ist in die Untersuchung eingeflossen. Trotz der aufgezeigten Lücken des neuen Bauvertragsrechts wurde mittels der Untersuchung der Schnittstelle zwischen den Änderungsverlangen und der Vergütung der vergessenen Leistungen festgestellt, dass grundsätzlich die Umsetzung im baubetrieblichen System möglich ist. Mit den vorgestellten Kalkulationsansätzen in Kombination mit einer Gemeinkostenausgleichsrechnung wird ein Ansatz für die Lösung der fehlenden Ausgeglichenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorgestellt. Darüber hinaus wird herausgearbeitet aus welchen Gründen es bei Bauprojekten, die auf auf dem neuen BGB – Bauvertrag basieren, zu Streit zwischen den Vertragsparteien und damit zu einer Verteuerung und Verzögerung der Bauprojekte kommen wird.