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Kausalitätsnachweise aus baubetrieblicher Sicht anhand konkreter bauablaufbezogener Darstellungen
(2019)
Das Baugewerbe ist durch eine hohe Individualfertigungsweise gekennzeichnet. Dabei steht dem jeweiligen Besteller ein nahezu unbegrenztes Änderungsrecht zu, das über den gesam-ten Herstellungsprozess ausgeübt werden kann. Desweiteren ist eine vorherige Einigung über die aus den Änderungen folgende Vergütung vertraglich nicht zwingend notwendig. Damit einhergehend werden die entsprechenden Fristverlängerungsansprüche nicht eindeu-tig unter den Vertragspartnern festgehalten. Die Produktion in der Bauwirtschaft ist heute aufgrund des hohen Mechanisierungsgrades mit der Produktion in der Industrie vergleichbar. Jede Unterbrechung und Störung der Ferti-gung führt zu hohen zeitabhängigen Kosten. Deshalb ist sowohl eine genaue Bauablaufpla-nung als auch die Sicherstellung der Ansprüche daraus so wichtig. Die aus dieser Situation heraus folgende Diskussion der Vertragspartner über die Vergütung und die Fristverlängerung führt in einigen Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgezeigt, dass eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zum Nachweis der Kausalität notwendig ist. Bisher hat kein baubetriebliches Verfahren einen solchen Nachweis vor dem BGH erbringen können. Der Rückschluss, dass damit alle bekannten Verfahren ungeeignet wären ist jedoch falsch, da nur ein Bruchteil der Verfahren bisher zur Prüfung in einem Gerichtsverfahren bis zum BGH gelangt sind. Es ist nicht Aufgabe des BGH ein solches baubetriebliches Verfahren zu entwickeln. Deshalb hat sich der BGH auch nur spärlich zu der Ausgestaltung eines sol-chen Verfahrens geäußert. Dennoch haben sich hierzu vermehrt die Oberlandesgerich-te (OLG) in die Diskussion eingebracht. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit für die an der Problemstellung beteiligten Personen. Dies sind insbesondere Auftragnehmer (AN), Auftraggeber (AG) und deren Erfüllungsgehil-fen. Es ist nicht eindeutig klar, wie eine vom BGH geforderter konkrete bauablaufbezogene Darstellung auszusehen hat. Dazu bemerkt Leinemann1: „Dieser Begriff ist geradezu zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade die bau-betriebliche Literatur entwickelt hier einen erstaunlichen Ideenreichtum.“ Bei den Baufirmen liegt der Fokus häufig auf der Ausarbeitung eines monetären Anspruchs. Dabei wird den Kausalzusammenhängen wenig Beachtung geschenkt. Deshalb werden in dieser Arbeit die Kausalitätsnachweise anhand der konkreten bauablaufbezogenen Darstel-lung untersucht. In Kapitel 2 werden Grundlagen zum Themenkomplex erläutert und definiert. Auf diesen begrifflichen Grundlagen basiert die weitere Arbeit. Anschließend erfolgt in Kapitel 3 die Untersuchung und Einordnung der Kausalität, vor dem juristischen und baubetrieblichen Hintergrund. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei der pluralen Kausalität gewidmet. Anhand der Rechtsprechung der OLGs und des BGH zu konkreten bauablaufbezogenen Dar-stellungen werden in Kapitel 4 die juristischen Anforderungen an eine baubetriebliche Aus-wertung erarbeitet. In Kapitel 5 wird mit zwei baubetrieblichen Verfahren die generelle Vorgehensweise eines baubetrieblichen Nachweises anhand eines Terminplans erläutert. Dabei werden die Verfah-ren auf ihre Eignung gemäß der vorher ausgewerteten Rechtsprechung geprüft. Zum Abschluss wird in Kapitel 6 auf spezielle praktische Fragestellungen eingegangen, mit Hilfe derer ein Lösungsansatz vorgestellt wird. Demnach ist eine baubegleitende Auswertung von Behinderungsauswirkungen auch bei unklarem Leistungssoll möglich. Das Kapitel 7 fasst die Ergebnisse zusammen und blickt auf die tägliche Arbeit unter Zugrun-delegung der erarbeiteten Ergebnisse. Für einen Bauzeitverlängerungsanspruch ist zum Teil eine Behinderungsanzeige bzw. Offen-kundigkeit Voraussetzung. Dies wird in dieser Arbeit als gegeben vorausgesetzt. Der Schwer-punkt liegt auf der baubetrieblichen Sichtweise. Dabei werden insbesondere Terminpläne genauer untersucht. Für Ansprüche aus Bauzeitverlängerung werden hier ausschließlich Fristverlängerungen betrachtet. Die monetären Auswirkungen werden nicht bearbeitet.
Streit am Bau
(2019)
Problemstellung Mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen der VOB hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) für Bauleistungen seit 1926 ein verbindliches Regelwerk geschaffen, welches allen Bauverträgen zugrunde gelegt werden kann. Die VOB gliedert sich in drei Teile. Teil A umfasst die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und gibt Vorgaben zur Durchführung, wie Bauleistungen zu vergeben sind. Teil B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und definiert die Abwicklung der beauftragten Leistungen. Teil C beschreibt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und erläutert je Gewerk die technischen Mindeststandards sowie im Auftrag automatisch enthaltenen wie auch besonders zu beauftragenden Leistungen. Alle Teile der VOB wurden parallel als DIN veröffentlicht. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, die VOB/B und C in Gänze als Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Bereits seit 1926 stellt die VOB/B in 18 Paragrafen wesentliche Regularien bereit, die sich am Entstehungsprozess eines Bauwerks orientieren. Beispielsweise werden Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Vorgaben zur Vorgehensweise der Ausführung der beauftragten Leistungen an sich sowie etwaige Fristen hierfür, Kündigung und Haftung, Abrechnung und Zahlung erörtert. Der § 18 VOB/B setzt sich inhaltlich mit Streitigkeiten auseinander. Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B wird ein außergerichtliches Verfahren im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten beschrieben, welches das Thema dieser Arbeit bildet. Um die bauliche Infrastruktur für die Gesellschaft zu erhalten und weiter zu entwickeln werden vom Staat mit der Vergabe von Bauleistungen hohe Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Bei der Umsetzung von Baumaßnahmen, im Neubaubereich sowie beim Bauen im Bestand, kann es allerdings zu vielschichtigen Problemen kommen. Das Statistische Bundesamt veröffentlichte im Januar 2016 aktuelle Zahlen für die erteilten Baugenehmigungen. Im Zeitraum zwischen Januar bis Oktober 2015 erhielten öffentliche Bauherren 4.352 Baugenehmigungen für Wohn- und Nichtwohngebäude mit einem Gesamtvolumen an geschätzten Bauwerkskosten in Höhe von ca. 5,891 Milliarden 1 Die Summe beinhaltet nur Hochbaumaßnahmen und veranschaulicht den Stellenwert der Bauwirtschaft im öffentlichen Finanzhaushalt. Die Baubranche in Deutschland unterliegt einer enormen Konfliktanfälligkeit. Auswertungen nach Haghsheno aus 20082 und 20143 ergaben, dass zur Streitbeilegung überwiegend Gerichte herangezogen werden. In 2012 wurden vom Statistischen Bundesamt - 4 49.796 von Gerichten erledigte Fälle erfasst5, davon entfielen 93,43 % auf Fälle, deren zu verhandelnde Streitwerte bei einer Summe bis lagen. Recherchen der Verfasserin über den praxisbezogenen Einsatz des außergerichtlichen Verfahrens nach § 18 Anwendung dieses Verfahrens erzielt werden können. Das sogenannte "18.2 Verfahren" bietet schon im heutigen Format gute Voraussetzungen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern zu einer Lösung in beidseitigem Einverständnis unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitfaktors zu gelangen. Verfahren in Bauangelegenheiten ziehen sich i. d. R. über Jahre hin, sie dauern statistischen Auswertungen zufolge zwischen sieben Monaten und 10 Jahren6. Sie binden Ressourcen und verursachen dadurch einen enormen Zeit- und Kostenaufwand auf Seiten beider Vertragsparteien.7 Die Vielzahl an Beteiligten, Klagende und Beklagte, vertretende Anwälte, Richter, Mitarbeiter im verwaltungstechnischen Dienst sowie Gutachter sind eingebundenen Beteiligten in einem gerichtlichen Bauprozess. Es besteht hierdurch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass prozessbeteiligte Firmen mit Fortschreiten der Verfahren der enormen Kostenbelastung, vorrangig verursacht durch die Verfahrenskosten einerseits und die dem Unternehmen fehlenden, einzuklagenden Werklöhne andererseits, nicht standhalten und in die Insolvenz gehen müssen. Für die Jahre 2000 bis 2007 ist gem. Endberichts8 aus 2008 die Insolvenzhäufigkeit im Baugewerbe ca. 2,5- mal höher nachgewiesen worden, als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Nach aktuellen Zählungen des Statistischen Bundesamtes gingen im Jahr 2015 bezogen auf 10.000 Unternehmen im Baugewerbe 106 Unternehmen insolvent.9 Dies trifft vor allem kleinere Unternehmen - nach Erhebungsdaten10 für das Jahr 2013 haben 98 % der Bauunternehmen weniger als 49 Beschäftigte und zählen damit zu den Klein- und Kleinstunternehmen. Durch Zersplitterung der Unternehmensstrukturen, d. h. wenige große Unternehmen, die angefragte Bauleistungen in einer Hand ausführen können, die Weitergabe der Bauleistungen an kleine bis Kleinstunternehmen führen zu bauwirtschaftlichen noch geringeren Renditen, sodass die Gesamtverantwortlichkeit für den Erfolg eines Bauprojekts oftmals aus den Augen verloren wird und die eigenen wirtschaftlichen Interessen noch weiter in den Vordergrund treten müssen, um eine drohende Insolvenz abwehren zu können. Kleinere Baubetriebe stehen in der Vertragskette am unteren Ende und sind entsprechend schutzbedürftiger. Forderungsausfälle bedeuten bei geringer Kapitalauslastung eine existentielle Bedrohung und damit einhergehend die Erhöhung von Liquiditätsrisiken. Es ist also festzuhalten, dass die Erstellung von Bauleistungen mit hohen wirtschaftlichen Risiken sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer verbunden ist. Die Ergebnisse der erwähnten Untersuchungen untermauern ein hohes Konfliktpotenzial im Baugeschehen, das noch in den überwiegenden Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, welche die wirtschaftlichen Risiken zusätzlich erhöhen. Sie belegen die Problematik im Umgang mit Baustreitigkeiten und lassen einen Reformbedarf zur Stärkung anderer, vorhandener Wege und Werkzeuge erkennen. Zielsetzung der Arbeit Der § 18 VOB/B setzt sich mit dem Umgang von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragspartnern auseinander und bietet einen Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Kostenaufwendige Gerichtsprozesse können durch die Inanspruchnahme der Verfahrensarten gem. § 18 VOB/B vermieden werden. Speziell das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B beschreibt ein Schlichtungsverfahren, welches sich im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch seine Kostenneutralität und verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer auszeichnet. Mit der vorliegenden Arbeit wird herausgearbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Verfahren zu stärken. Dazu werden als Erstes die Grundlagen des Bauvertrags dargelegt. Das zweite Kapitel befasst sich umfänglich mit Konfliktursachen und ihre Auswirkungen in Bauvorhaben. Im dritten Kapitel werden die Verfahrensarten nach § 18 VOB/B als Streitbeilegungsinstrumente des öffentlichen Auftraggebers detailliert vorgestellt und im vierten Kapitel die praxisbezogene Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs.2 VOB/B beleuchtet. Die Darstellung der Praxiserfahrungen sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer führt zu den Schwächen und Stärken des Verfahrens. Im fünften Kapitel folgt die Betrachtung der Wiederstände, die eine Weiterentwicklung des Verfahrens entgegenstehen und gleichzeitig werden die Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz des Verfahrens aufgezeigt.
Die Bauwirtschaft unterscheidet sich von den anderen Produktionsbranchen insbesondere dadurch, dass in der Baupraxis i.d.R. keine oder nur teilweise stationäre Produktion vorliegt. Somit werden die Projektbeteiligten in der Baubranche häufig vor individuelle Probleme ge-stellt, die bei einer stationären Fertigung nicht auftreten würden. Um diese individuellen Prob-lemfaktoren zu minimieren und den Bauablauf zu beschleunigen, werden teilweise die Haupt-bestandteile der Gebäudekonstruktion bereits in Fertigungswerken vorgefertigt, so z.B. bei Stahlbetonfertigteilen. Die Leistungserbringung auf der Baustelle wird somit zwar zeitlich optimiert, die örtliche Montage der gefertigten Konstruktionselemente bietet allerdings weite-re mögliche Unwägbarkeiten. Durch die bei jedem Bauvorhaben individuellen Gegebenheiten können unvorhersehbare Fak-toren zu einer Störung des Bauablaufs führen. Die in der theoretischen Terminplanung, bei-spielsweise anhand eines Balkenterminplans getakteten Arbeitsschritte der einzelnen Gewer-ke, können in der Baupraxis durch unterschiedliche Ursachen gestört werden. Ausgehend von dieser Tatsache sind für die Projektbeteiligten die jeweiligen Auswirkungen einer Bauablaufstörung entscheidend. Die Folgen, die sich aus einer Bauablaufstörung erge-ben, sind von der jeweiligen Störungsursache abhängig. Hierbei ist insbesondere zu unter-scheiden, ob die Ursache aus der Verantwortungssphäre des Auftraggebers oder des Auftrag-nehmers resultiert. Bauablaufstörungen können sowohl zeitliche als auch monetäre Auswirkungen mit sich brin-gen. Durch die heutzutage häufig sehr eng getakteten Terminpläne ohne große Pufferzeiten können die zeitlichen Auswirkungen auf die Projektfristen von großer Bedeutung für die Pro-jektbeteiligten sein. Die Auswirkungen auf die gesetzten Fristen infolge von aufgetretenen Bauablaufstörungen sind von den vertraglich vereinbarten rechtlichen Grundlagen abhängig. In dieser Masterarbeit im Rahmen des Masterstudiengangs ‚Baurecht und Baumanagement‘ soll das Thema der Fristverlängerungen in Folge von Bauablaufstörungen näher betrachtet werden. Diesbezüglich werden zunächst die Grundlagen von Fristen und Bauablaufstörungen aufgegriffen. Anschließend werden Nachweisführung und Berechnungsansätze vorgestellt.
Das Bauvertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Titel des Werkvertragsrechts in den §§ 631 – 651 BGB enthalten. Aus dem reinen Werkvertrag des BGB heraus war bisher nicht die Möglichkeit gegeben, nachvertragliche Änderungen in den Bauvertrag einfließen zu lassen. Für die notwendige Ausführung vergessener Leistungen wurde unter Beachtung des Konsenzprinzips hilfsweise § 315 BGB „Bestimmung der Leistung durch eine Partei“ in Verbindung mit § 242 BGB „Treu und Glaube“ herangezogen, um einseitig den Leistungserfolg ändern zu können. Eine Konkretisierung, welche Leistungen der Besteller einseitig ändern kann und wie der sich hieraus entstehende Anspruch auf Gegenleistung zu ermitteln ist, fehlte gänzlich. Die bestehenden Regelungen sind daher nicht konkret genug für die heutigen komplexen Bauvorhaben. Mit der Novellierung des Bauvertragsrechts im BGB wurde auch das einseitige Leistungsänderungsrecht und Regelungen für die Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung in dem BGB – Bauvertrag aufgenommen. Durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 28. April 2017 ist das neue Bauvertragsrecht eingeführt und wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Durch diese neuen Regelungen soll „eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen“ (Deutscher Bundestag, 2016, S.2) erzielt werden. Ob die Schnittstelle zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung, unter Berücksichtigung baubetriebswirtschaftlicher Aspekte und der Ausgeglichenheit zwischen Leistungsänderung und Gegenleistung mittels der vorgegebenen Maßstäbe überhaupt möglich ist, wurde in der vorliegenden Arbeit untersucht. Hierfür wurde das baubetriebliche System des BGB – Bauvertrags erarbeitet und die Novellierung des Bauvertragsrechts im Hinblick auf die Masterarbeit Torge Meister IV Bereiche des Änderungsrechts (§ 650 b BGB) und der Vergütungsanpassung (§ 650 c BGB) vorgestellt. Basierend auf der Vorstellung des neuen BGB – Bauvertrags sind die Möglichkeiten der Leistungsänderungen in der Schnittstelle zu der Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütungen herausgearbeitet worden. Dabei wurde festgestellt, dass neben den beiden Vergütungsermittlungsmethoden des § 650c BGB auch die Möglichkeit der freien Vergütungsermittlung nach § 650 b Abs.1 BGB gegeben ist. Auch wie die Sachverhalte Nachlässe, Mengenänderungen bei Einheitspreisverträgen sowie Bauzeit und die Art der Ausführung bei der Kostenermittlung und der Beauftragung von vergessenen Leistungen zu berücksichtigen sind, ist in die Untersuchung eingeflossen. Trotz der aufgezeigten Lücken des neuen Bauvertragsrechts wurde mittels der Untersuchung der Schnittstelle zwischen den Änderungsverlangen und der Vergütung der vergessenen Leistungen festgestellt, dass grundsätzlich die Umsetzung im baubetrieblichen System möglich ist. Mit den vorgestellten Kalkulationsansätzen in Kombination mit einer Gemeinkostenausgleichsrechnung wird ein Ansatz für die Lösung der fehlenden Ausgeglichenheit zwischen Leistung und Gegenleistung vorgestellt. Darüber hinaus wird herausgearbeitet aus welchen Gründen es bei Bauprojekten, die auf auf dem neuen BGB – Bauvertrag basieren, zu Streit zwischen den Vertragsparteien und damit zu einer Verteuerung und Verzögerung der Bauprojekte kommen wird.
„Verehrte Grinsekatze, würdest du mir bitte verraten, welchen Weg ich einschlagen muss, um von hier aus weg zu kommen? Das hängt in beträchtlichem Maße davon ab, wohin du gehen willst Ach wohin ist mir eigentlich gleich Dann ist es auch allerlei, wie du weitergehst“. Alice im Wunderland Im Sommer 2016 habe ich den bisherigen Höhepunkt meiner beruflichen Karriere erreicht. Nach drei Jahren Beschäftigung als Bauleiter in einem mittelständischen Unternehmen, welches sich erfolgreich in der Baubranche, speziell im Gewerk „Baustelleneinrichtung“ entwickelt hat, habe ich die Regionalleitung für den Bereich Deutschland Mitte übernommen. Jedoch bemerkte ich gleichzeitig, je mehr sich mein vierzigster Geburtstag näherte, das verstärkte Gefühl, dass mir etwas Neues für mein allgemeines Wohlbefinden fehlte. Ein neuer Impuls, eine neue Motivation, ein Perspektivenwechsel. Ich habe sehr viel Zeit mit dem Gedanken verbracht, welchen neuen Weg ich einschlagen könnte, der meinen Wunsch nach einer neuen Herausforderung erfüllt und mich wieder für einen neuen Lebensabschnitt begeistert. Schließlich habe ich nach zahlreichen Gesprächen, insbesondere mit meiner Frau Erika und meinem Bruder Semjon, auf dessen Empfehlung hin diesen berufsbegleitenden Masterstudiengang angefangen. Das Studium löste in mir einen unglaublichen Veränderungsprozess aus, der dazu führte, dass ich meine Vorstellung über die Berufsethik neu bewertet und gewichtet habe. Daraus ist das Interesse über das Thema Kooperationspflichten entstanden, welches ich gerne in der nachfolgenden Arbeit vertiefen möchte. An dieser Stelle möchte ich es auch nicht versäumen, mich ganz herzlich bei meinem Erstprüfer Herrn Dr. Frank Peter Ohler für seine fachlich kompetente Begleitung und Unterstützung zu bedanken, sowie bei meinem Zweitprüfer Herrn Prof. Dr. Ralf Schottke für das neu vermittelte Wissen während des Studiengangs, bei Herrn Oliver Karrié für die finanzielle Unterstützung und bei meiner Schwägerin Regina Hefle für die Korrekturlesung und Hilfe bei den Literaturrecherchen. Mein Dank gilt auch meinem Vater Boris, der mich auf meinem Studienweg immer wieder motiviert und unterstützt hat. Meiner Frau und meinem neunjährigen Sohn Maximilian, die auf mich während meines zweijährigen Studiums immer wieder an den Vorlesungswochenenden verzichten mussten. In Gedenken widme ich diese Arbeit meiner im Jahr 2001 verstorbenen Mutter Irina, die meiner Bildung einen besonderen Stellenwert beigemessen hatte.
The increasing perils of connectivity technologies in the context of large satellite constellations come alongside with legal aspects concerning the protection of the space environment. The interplay of connectivity and sustainability must be regulated. To analyse the legal measures and tools regulating the risks, both sides of the problem are taken into consideration. The technological side of large satellite constellations is summarized under the term cybersecurity. Cyber is a code-based system, i.e. at first sight it requires a specialized field of law. This holds true on space sustainability as well. Large satellite constellations raise the discussion on space debris and junk. The consensus on the LTS guidelines by COPUOS at UNISPACE+50 in 2018 constitutes a milestone in Space Law. Space sustainability requires a particular adoption of legal norms: the idea is very similar to the subject of cybersecurity. Since both areas of issue are internationally driven and have multilateral impact, self-regulation proves ineffective. The genesis of reliable and uniform legal rules requires a different approach considering the multilevel systems of obligations with different binding authority. This thesis evaluates the balance between the future of connectivity and space sustainability in the context of large satellite constellations by considering the impact of legal rules with different binding authority.