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Kirche und Homosexualität
(2013)
Kausalitätsnachweise aus baubetrieblicher Sicht anhand konkreter bauablaufbezogener Darstellungen
(2019)
Das Baugewerbe ist durch eine hohe Individualfertigungsweise gekennzeichnet. Dabei steht dem jeweiligen Besteller ein nahezu unbegrenztes Änderungsrecht zu, das über den gesam-ten Herstellungsprozess ausgeübt werden kann. Desweiteren ist eine vorherige Einigung über die aus den Änderungen folgende Vergütung vertraglich nicht zwingend notwendig. Damit einhergehend werden die entsprechenden Fristverlängerungsansprüche nicht eindeu-tig unter den Vertragspartnern festgehalten. Die Produktion in der Bauwirtschaft ist heute aufgrund des hohen Mechanisierungsgrades mit der Produktion in der Industrie vergleichbar. Jede Unterbrechung und Störung der Ferti-gung führt zu hohen zeitabhängigen Kosten. Deshalb ist sowohl eine genaue Bauablaufpla-nung als auch die Sicherstellung der Ansprüche daraus so wichtig. Die aus dieser Situation heraus folgende Diskussion der Vertragspartner über die Vergütung und die Fristverlängerung führt in einigen Fällen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Hierbei hat der Bundesgerichtshof (BGH) aufgezeigt, dass eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung zum Nachweis der Kausalität notwendig ist. Bisher hat kein baubetriebliches Verfahren einen solchen Nachweis vor dem BGH erbringen können. Der Rückschluss, dass damit alle bekannten Verfahren ungeeignet wären ist jedoch falsch, da nur ein Bruchteil der Verfahren bisher zur Prüfung in einem Gerichtsverfahren bis zum BGH gelangt sind. Es ist nicht Aufgabe des BGH ein solches baubetriebliches Verfahren zu entwickeln. Deshalb hat sich der BGH auch nur spärlich zu der Ausgestaltung eines sol-chen Verfahrens geäußert. Dennoch haben sich hierzu vermehrt die Oberlandesgerich-te (OLG) in die Diskussion eingebracht. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit für die an der Problemstellung beteiligten Personen. Dies sind insbesondere Auftragnehmer (AN), Auftraggeber (AG) und deren Erfüllungsgehil-fen. Es ist nicht eindeutig klar, wie eine vom BGH geforderter konkrete bauablaufbezogene Darstellung auszusehen hat. Dazu bemerkt Leinemann1: „Dieser Begriff ist geradezu zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade die bau-betriebliche Literatur entwickelt hier einen erstaunlichen Ideenreichtum.“ Bei den Baufirmen liegt der Fokus häufig auf der Ausarbeitung eines monetären Anspruchs. Dabei wird den Kausalzusammenhängen wenig Beachtung geschenkt. Deshalb werden in dieser Arbeit die Kausalitätsnachweise anhand der konkreten bauablaufbezogenen Darstel-lung untersucht. In Kapitel 2 werden Grundlagen zum Themenkomplex erläutert und definiert. Auf diesen begrifflichen Grundlagen basiert die weitere Arbeit. Anschließend erfolgt in Kapitel 3 die Untersuchung und Einordnung der Kausalität, vor dem juristischen und baubetrieblichen Hintergrund. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei der pluralen Kausalität gewidmet. Anhand der Rechtsprechung der OLGs und des BGH zu konkreten bauablaufbezogenen Dar-stellungen werden in Kapitel 4 die juristischen Anforderungen an eine baubetriebliche Aus-wertung erarbeitet. In Kapitel 5 wird mit zwei baubetrieblichen Verfahren die generelle Vorgehensweise eines baubetrieblichen Nachweises anhand eines Terminplans erläutert. Dabei werden die Verfah-ren auf ihre Eignung gemäß der vorher ausgewerteten Rechtsprechung geprüft. Zum Abschluss wird in Kapitel 6 auf spezielle praktische Fragestellungen eingegangen, mit Hilfe derer ein Lösungsansatz vorgestellt wird. Demnach ist eine baubegleitende Auswertung von Behinderungsauswirkungen auch bei unklarem Leistungssoll möglich. Das Kapitel 7 fasst die Ergebnisse zusammen und blickt auf die tägliche Arbeit unter Zugrun-delegung der erarbeiteten Ergebnisse. Für einen Bauzeitverlängerungsanspruch ist zum Teil eine Behinderungsanzeige bzw. Offen-kundigkeit Voraussetzung. Dies wird in dieser Arbeit als gegeben vorausgesetzt. Der Schwer-punkt liegt auf der baubetrieblichen Sichtweise. Dabei werden insbesondere Terminpläne genauer untersucht. Für Ansprüche aus Bauzeitverlängerung werden hier ausschließlich Fristverlängerungen betrachtet. Die monetären Auswirkungen werden nicht bearbeitet.
Neben dem Klimawandel und der Verstädterung zählt der Verlust biologischer und kultureller Vielfalt mit unberechenbaren Konsequenzen für die Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen zu den größten Herausforderungen der Zukunft, auch in UNESCO-Biosphärenreservaten, die Modellregionen für nachhaltige Entwicklung sind. Deshalb wurden durch die vorliegende Studie erstmalig Ökosystemdienstleistungen im UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee erfasst und bewertet. Dort sind insgesamt 39 Ökosystemdienstleistungen nachzuweisen, wobei räumliche Unterschiede hinsichtlich der Zonierung zu beobachten sind: Je strenger der Schutzstatus, desto geringer ist die Anzahl an nutzbaren Ökosystemdienstleistungen. Mittels Q-Methode wurden fünf unterschiedliche Werteperspektiven auf die bereitgestellten Ökosystemdienstleistungen identifiziert: 1) Übereinstimmung mit der Biosphärenreservats-Idee, 2) Regionalität mit dem Streitpunkt Kultur, die als a) entbehrlicher Luxus oder b) elementarer Lebensinhalt wahrgenommen wird, 3) Landwirtschaft und Nostalgie sowie 4) Vorsorge durch natürliche Regulierungsleistungen. Alle Perspektiven stimmen darin überein, dass die Vielfalt der Natur und sauberes Trinkwasser sowie die meisten regulierenden Ökosystemdienstleistungen von großer Wichtigkeit sind. Die Ergebnisse der Erfassung können als Grundlage zur weiteren Untersuchung der Ökosystemdienstleistungen im UNESCOBiosphärenreservat Schaalsee verwendet werden und die bei der Bewertung identifizierten Perspektiven sollten in zukünftige Entscheidungen, die das UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee und seine Stakeholder betreffen, einfließen.
Die heutige industrielle Landwirtschaft birgt vielfältige Probleme, wie die Degradierung der Böden, den Verlust von Biodiversität, Nitrate im Grundwasser, sowie die hohe Abhängigkeit von fossilen Energieträgern. Einen möglichen Lösungsansatz bietet das Konzept der regenerativen Landwirtschaft, welches weltweit zunehmend Beachtung findet. Ziel der regenerativen Landwirtschaft ist es, Agrarökosysteme und insbesondere die Böden kontinuierlich zu verbessern, indem durch bestimmte landwirtschaftliche Methoden und ganzheitliches Management unter anderem gestörte Nährstoff-, Wasser- und Kohlenstoff- Kreisläufe wieder geschlossen werden. Die Verwendung von Pflanzenkohle als Bodenhilfsstoff könnte ein mögliches Werkzeug der regenerativen Landwirtschaft sein, da Forschungen gezeigt haben, dass Pflanzenkohle durch ihre spezifischen Eigenschaften in der Lage ist, die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bodens langfristig zu beeinflussen und dadurch zum Bodenaufbau beizutragen. Es handelt sich jedoch um eine vergleichsweise neue Methode, die in Deutschland bislang wenig praktiziert wird und es gibt einige Kritik an der Produktion und Verwendung von Pflanzenkohle. Das Ziel der Arbeit ist es daher herauszufinden, ob und auf welche Weise die Verwendung von Pflanzenkohle im Ackerbau ein Bestandteil einer regenerativen Landwirtschaft in Deutschland sein kann. Hierfür wurden auf Grundlage der vorhandenen Literatur einige Thesen aufgestellt. Für die empirische Erhebung von Praxiswissen wurden leitfadengestützte ExpertInneninterviews mit je einem Vertreter der Anbauweisen biologisch-dynamisch, organisch-biologisch und der Permakultur geführt. Die Ergebnisse wurden ergänzt durch ein Interview mit einer Expertin aus dem Bereich der Pflanzenkohleproduktion, um technische Details zu konkretisieren. Im Ergebnis wird unter anderem deutlich, dass der Pflanzenkohleeinsatz für jede Fläche gründlich überlegt werden muss. Allgemein sollte Pflanzenkohle nur in kleinen, dezentralen landwirtschaftlichen Systemen eingesetzt werden und Teil einer Abfall-Management-Strategie sein. Es müssen sowohl das Ziel der Anwendung, als auch die Eigenschaften der eingesetzten Kohle bekannt sein und ein Einsatz sollte nur in einem System erfolgen, welches bereits regenerativ bewirtschaftet wird.
Streit am Bau
(2019)
Problemstellung Mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen der VOB hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) für Bauleistungen seit 1926 ein verbindliches Regelwerk geschaffen, welches allen Bauverträgen zugrunde gelegt werden kann. Die VOB gliedert sich in drei Teile. Teil A umfasst die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und gibt Vorgaben zur Durchführung, wie Bauleistungen zu vergeben sind. Teil B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und definiert die Abwicklung der beauftragten Leistungen. Teil C beschreibt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und erläutert je Gewerk die technischen Mindeststandards sowie im Auftrag automatisch enthaltenen wie auch besonders zu beauftragenden Leistungen. Alle Teile der VOB wurden parallel als DIN veröffentlicht. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, die VOB/B und C in Gänze als Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Bereits seit 1926 stellt die VOB/B in 18 Paragrafen wesentliche Regularien bereit, die sich am Entstehungsprozess eines Bauwerks orientieren. Beispielsweise werden Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Vorgaben zur Vorgehensweise der Ausführung der beauftragten Leistungen an sich sowie etwaige Fristen hierfür, Kündigung und Haftung, Abrechnung und Zahlung erörtert. Der § 18 VOB/B setzt sich inhaltlich mit Streitigkeiten auseinander. Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B wird ein außergerichtliches Verfahren im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten beschrieben, welches das Thema dieser Arbeit bildet. Um die bauliche Infrastruktur für die Gesellschaft zu erhalten und weiter zu entwickeln werden vom Staat mit der Vergabe von Bauleistungen hohe Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Bei der Umsetzung von Baumaßnahmen, im Neubaubereich sowie beim Bauen im Bestand, kann es allerdings zu vielschichtigen Problemen kommen. Das Statistische Bundesamt veröffentlichte im Januar 2016 aktuelle Zahlen für die erteilten Baugenehmigungen. Im Zeitraum zwischen Januar bis Oktober 2015 erhielten öffentliche Bauherren 4.352 Baugenehmigungen für Wohn- und Nichtwohngebäude mit einem Gesamtvolumen an geschätzten Bauwerkskosten in Höhe von ca. 5,891 Milliarden 1 Die Summe beinhaltet nur Hochbaumaßnahmen und veranschaulicht den Stellenwert der Bauwirtschaft im öffentlichen Finanzhaushalt. Die Baubranche in Deutschland unterliegt einer enormen Konfliktanfälligkeit. Auswertungen nach Haghsheno aus 20082 und 20143 ergaben, dass zur Streitbeilegung überwiegend Gerichte herangezogen werden. In 2012 wurden vom Statistischen Bundesamt - 4 49.796 von Gerichten erledigte Fälle erfasst5, davon entfielen 93,43 % auf Fälle, deren zu verhandelnde Streitwerte bei einer Summe bis lagen. Recherchen der Verfasserin über den praxisbezogenen Einsatz des außergerichtlichen Verfahrens nach § 18 Anwendung dieses Verfahrens erzielt werden können. Das sogenannte "18.2 Verfahren" bietet schon im heutigen Format gute Voraussetzungen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern zu einer Lösung in beidseitigem Einverständnis unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitfaktors zu gelangen. Verfahren in Bauangelegenheiten ziehen sich i. d. R. über Jahre hin, sie dauern statistischen Auswertungen zufolge zwischen sieben Monaten und 10 Jahren6. Sie binden Ressourcen und verursachen dadurch einen enormen Zeit- und Kostenaufwand auf Seiten beider Vertragsparteien.7 Die Vielzahl an Beteiligten, Klagende und Beklagte, vertretende Anwälte, Richter, Mitarbeiter im verwaltungstechnischen Dienst sowie Gutachter sind eingebundenen Beteiligten in einem gerichtlichen Bauprozess. Es besteht hierdurch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass prozessbeteiligte Firmen mit Fortschreiten der Verfahren der enormen Kostenbelastung, vorrangig verursacht durch die Verfahrenskosten einerseits und die dem Unternehmen fehlenden, einzuklagenden Werklöhne andererseits, nicht standhalten und in die Insolvenz gehen müssen. Für die Jahre 2000 bis 2007 ist gem. Endberichts8 aus 2008 die Insolvenzhäufigkeit im Baugewerbe ca. 2,5- mal höher nachgewiesen worden, als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Nach aktuellen Zählungen des Statistischen Bundesamtes gingen im Jahr 2015 bezogen auf 10.000 Unternehmen im Baugewerbe 106 Unternehmen insolvent.9 Dies trifft vor allem kleinere Unternehmen - nach Erhebungsdaten10 für das Jahr 2013 haben 98 % der Bauunternehmen weniger als 49 Beschäftigte und zählen damit zu den Klein- und Kleinstunternehmen. Durch Zersplitterung der Unternehmensstrukturen, d. h. wenige große Unternehmen, die angefragte Bauleistungen in einer Hand ausführen können, die Weitergabe der Bauleistungen an kleine bis Kleinstunternehmen führen zu bauwirtschaftlichen noch geringeren Renditen, sodass die Gesamtverantwortlichkeit für den Erfolg eines Bauprojekts oftmals aus den Augen verloren wird und die eigenen wirtschaftlichen Interessen noch weiter in den Vordergrund treten müssen, um eine drohende Insolvenz abwehren zu können. Kleinere Baubetriebe stehen in der Vertragskette am unteren Ende und sind entsprechend schutzbedürftiger. Forderungsausfälle bedeuten bei geringer Kapitalauslastung eine existentielle Bedrohung und damit einhergehend die Erhöhung von Liquiditätsrisiken. Es ist also festzuhalten, dass die Erstellung von Bauleistungen mit hohen wirtschaftlichen Risiken sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer verbunden ist. Die Ergebnisse der erwähnten Untersuchungen untermauern ein hohes Konfliktpotenzial im Baugeschehen, das noch in den überwiegenden Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, welche die wirtschaftlichen Risiken zusätzlich erhöhen. Sie belegen die Problematik im Umgang mit Baustreitigkeiten und lassen einen Reformbedarf zur Stärkung anderer, vorhandener Wege und Werkzeuge erkennen. Zielsetzung der Arbeit Der § 18 VOB/B setzt sich mit dem Umgang von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragspartnern auseinander und bietet einen Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Kostenaufwendige Gerichtsprozesse können durch die Inanspruchnahme der Verfahrensarten gem. § 18 VOB/B vermieden werden. Speziell das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B beschreibt ein Schlichtungsverfahren, welches sich im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch seine Kostenneutralität und verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer auszeichnet. Mit der vorliegenden Arbeit wird herausgearbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Verfahren zu stärken. Dazu werden als Erstes die Grundlagen des Bauvertrags dargelegt. Das zweite Kapitel befasst sich umfänglich mit Konfliktursachen und ihre Auswirkungen in Bauvorhaben. Im dritten Kapitel werden die Verfahrensarten nach § 18 VOB/B als Streitbeilegungsinstrumente des öffentlichen Auftraggebers detailliert vorgestellt und im vierten Kapitel die praxisbezogene Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs.2 VOB/B beleuchtet. Die Darstellung der Praxiserfahrungen sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer führt zu den Schwächen und Stärken des Verfahrens. Im fünften Kapitel folgt die Betrachtung der Wiederstände, die eine Weiterentwicklung des Verfahrens entgegenstehen und gleichzeitig werden die Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz des Verfahrens aufgezeigt.