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Aus dem neuen Umweltinformationsgesetz ergeben sich erweiterte Informationspflichten für Unternehmen, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Mit dessen Inkrafttreten am 14.2.2005 in Umsetzung der 2003 geänderten EU-Umweltinformationsrichtlinie sind nunmehr die in § 2 Abs. 2 nr. 2 UIG bestimmten Privaten unmittelbar, ohne Umweg über die Aufsichtsbehörde, zur Erteilung von Informationen über die Umwelt verpflichtet. Unternehmen werden mit der Frage konfrontiert werden, ob sie unter das neue Recht fallen, wie weit ggf. ihre Informationspflichten gehen und wie sie sich gegen aus ihrer Sicht unberechtigte Informationsforderungen wenden können. Bürger und Umweltverbände, aber auch Konkurrenzunternehmen, werden private Unternehmen als neuartige Informationsquelle entdecken. Das hierdurch in Zukunft eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen wird und auch Streitverfahren zu erwarten sind, liegt auf der Hand.