TY - THES A1 - Endler, Simone T1 - Streit am Bau T1 - Dispute settlement procedures in contracting N2 - Problemstellung Mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen der VOB hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) für Bauleistungen seit 1926 ein verbindliches Regelwerk geschaffen, welches allen Bauverträgen zugrunde gelegt werden kann. Die VOB gliedert sich in drei Teile. Teil A umfasst die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen und gibt Vorgaben zur Durchführung, wie Bauleistungen zu vergeben sind. Teil B beinhaltet die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und definiert die Abwicklung der beauftragten Leistungen. Teil C beschreibt die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) und erläutert je Gewerk die technischen Mindeststandards sowie im Auftrag automatisch enthaltenen wie auch besonders zu beauftragenden Leistungen. Alle Teile der VOB wurden parallel als DIN veröffentlicht. Die öffentliche Hand ist verpflichtet, die VOB/B und C in Gänze als Vertragsbestandteil zu vereinbaren. Bereits seit 1926 stellt die VOB/B in 18 Paragrafen wesentliche Regularien bereit, die sich am Entstehungsprozess eines Bauwerks orientieren. Beispielsweise werden Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Vorgaben zur Vorgehensweise der Ausführung der beauftragten Leistungen an sich sowie etwaige Fristen hierfür, Kündigung und Haftung, Abrechnung und Zahlung erörtert. Der § 18 VOB/B setzt sich inhaltlich mit Streitigkeiten auseinander. Gemäß § 18 Abs. 2 VOB/B wird ein außergerichtliches Verfahren im Umgang mit Meinungsverschiedenheiten beschrieben, welches das Thema dieser Arbeit bildet. Um die bauliche Infrastruktur für die Gesellschaft zu erhalten und weiter zu entwickeln werden vom Staat mit der Vergabe von Bauleistungen hohe Finanzmittel zur Verfügung gestellt. Bei der Umsetzung von Baumaßnahmen, im Neubaubereich sowie beim Bauen im Bestand, kann es allerdings zu vielschichtigen Problemen kommen. Das Statistische Bundesamt veröffentlichte im Januar 2016 aktuelle Zahlen für die erteilten Baugenehmigungen. Im Zeitraum zwischen Januar bis Oktober 2015 erhielten öffentliche Bauherren 4.352 Baugenehmigungen für Wohn- und Nichtwohngebäude mit einem Gesamtvolumen an geschätzten Bauwerkskosten in Höhe von ca. 5,891 Milliarden 1 Die Summe beinhaltet nur Hochbaumaßnahmen und veranschaulicht den Stellenwert der Bauwirtschaft im öffentlichen Finanzhaushalt. Die Baubranche in Deutschland unterliegt einer enormen Konfliktanfälligkeit. Auswertungen nach Haghsheno aus 20082 und 20143 ergaben, dass zur Streitbeilegung überwiegend Gerichte herangezogen werden. In 2012 wurden vom Statistischen Bundesamt - 4 49.796 von Gerichten erledigte Fälle erfasst5, davon entfielen 93,43 % auf Fälle, deren zu verhandelnde Streitwerte bei einer Summe bis lagen. Recherchen der Verfasserin über den praxisbezogenen Einsatz des außergerichtlichen Verfahrens nach § 18 Anwendung dieses Verfahrens erzielt werden können. Das sogenannte "18.2 Verfahren" bietet schon im heutigen Format gute Voraussetzungen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern zu einer Lösung in beidseitigem Einverständnis unter Berücksichtigung des Kosten- und Zeitfaktors zu gelangen. Verfahren in Bauangelegenheiten ziehen sich i. d. R. über Jahre hin, sie dauern statistischen Auswertungen zufolge zwischen sieben Monaten und 10 Jahren6. Sie binden Ressourcen und verursachen dadurch einen enormen Zeit- und Kostenaufwand auf Seiten beider Vertragsparteien.7 Die Vielzahl an Beteiligten, Klagende und Beklagte, vertretende Anwälte, Richter, Mitarbeiter im verwaltungstechnischen Dienst sowie Gutachter sind eingebundenen Beteiligten in einem gerichtlichen Bauprozess. Es besteht hierdurch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass prozessbeteiligte Firmen mit Fortschreiten der Verfahren der enormen Kostenbelastung, vorrangig verursacht durch die Verfahrenskosten einerseits und die dem Unternehmen fehlenden, einzuklagenden Werklöhne andererseits, nicht standhalten und in die Insolvenz gehen müssen. Für die Jahre 2000 bis 2007 ist gem. Endberichts8 aus 2008 die Insolvenzhäufigkeit im Baugewerbe ca. 2,5- mal höher nachgewiesen worden, als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Nach aktuellen Zählungen des Statistischen Bundesamtes gingen im Jahr 2015 bezogen auf 10.000 Unternehmen im Baugewerbe 106 Unternehmen insolvent.9 Dies trifft vor allem kleinere Unternehmen - nach Erhebungsdaten10 für das Jahr 2013 haben 98 % der Bauunternehmen weniger als 49 Beschäftigte und zählen damit zu den Klein- und Kleinstunternehmen. Durch Zersplitterung der Unternehmensstrukturen, d. h. wenige große Unternehmen, die angefragte Bauleistungen in einer Hand ausführen können, die Weitergabe der Bauleistungen an kleine bis Kleinstunternehmen führen zu bauwirtschaftlichen noch geringeren Renditen, sodass die Gesamtverantwortlichkeit für den Erfolg eines Bauprojekts oftmals aus den Augen verloren wird und die eigenen wirtschaftlichen Interessen noch weiter in den Vordergrund treten müssen, um eine drohende Insolvenz abwehren zu können. Kleinere Baubetriebe stehen in der Vertragskette am unteren Ende und sind entsprechend schutzbedürftiger. Forderungsausfälle bedeuten bei geringer Kapitalauslastung eine existentielle Bedrohung und damit einhergehend die Erhöhung von Liquiditätsrisiken. Es ist also festzuhalten, dass die Erstellung von Bauleistungen mit hohen wirtschaftlichen Risiken sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer verbunden ist. Die Ergebnisse der erwähnten Untersuchungen untermauern ein hohes Konfliktpotenzial im Baugeschehen, das noch in den überwiegenden Fällen zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führt, welche die wirtschaftlichen Risiken zusätzlich erhöhen. Sie belegen die Problematik im Umgang mit Baustreitigkeiten und lassen einen Reformbedarf zur Stärkung anderer, vorhandener Wege und Werkzeuge erkennen. Zielsetzung der Arbeit Der § 18 VOB/B setzt sich mit dem Umgang von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragspartnern auseinander und bietet einen Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Kostenaufwendige Gerichtsprozesse können durch die Inanspruchnahme der Verfahrensarten gem. § 18 VOB/B vermieden werden. Speziell das Verfahren gem. § 18 Abs. 2 VOB/B beschreibt ein Schlichtungsverfahren, welches sich im Vergleich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen durch seine Kostenneutralität und verhältnismäßig kurze Verfahrensdauer auszeichnet. Mit der vorliegenden Arbeit wird herausgearbeitet, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um dieses Verfahren zu stärken. Dazu werden als Erstes die Grundlagen des Bauvertrags dargelegt. Das zweite Kapitel befasst sich umfänglich mit Konfliktursachen und ihre Auswirkungen in Bauvorhaben. Im dritten Kapitel werden die Verfahrensarten nach § 18 VOB/B als Streitbeilegungsinstrumente des öffentlichen Auftraggebers detailliert vorgestellt und im vierten Kapitel die praxisbezogene Anwendung des Verfahrens nach § 18 Abs.2 VOB/B beleuchtet. Die Darstellung der Praxiserfahrungen sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer führt zu den Schwächen und Stärken des Verfahrens. Im fünften Kapitel folgt die Betrachtung der Wiederstände, die eine Weiterentwicklung des Verfahrens entgegenstehen und gleichzeitig werden die Maßnahmen zur Stärkung der Akzeptanz des Verfahrens aufgezeigt. KW - Baurecht Y1 - 2019 UR - http://pub-data.leuphana.de/frontdoor/index/index/docId/933 UR - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:gbv:luen4-opus-145729 ER -